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Bundessozialgericht
Beschl. v. 18.05.2016, Az.: B 5 R 12/16 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.05.2016
Referenz: JurionRS 2016, 17513
Aktenzeichen: B 5 R 12/16 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Schleswig-Holstein - 27.10.2015 - AZ: L 7 R 132/14 WA

SG Kiel - AZ: S 8 R 298/11

BSG, 18.05.2016 - B 5 R 12/16 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 5 R 12/16 B

L 7 R 132/14 WA (Schleswig-Holsteinisches LSG)

S 8 R 298/11 (SG Kiel)

.......................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigter: ........................................,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Bund,

Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 18. Mai 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d sowie die Richter Dr. K o l o c z e k und K a r m a n s k i

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 27. Oktober 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Mit Urteil vom 27.10.2015 - berichtigt durch Beschluss vom 28.1.2016 - hat das Schleswig-Holsteinische LSG einen Anspruch des Klägers auf höhere Rentenanpassung ab dem 1.7.2011 verneint.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung wurde Beschwerde zum BSG eingelegt. In der Beschwerdebegründung wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht.

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

4

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),

- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

5

Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

6

Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).

7

Die Beschwerdebegründung wird schon dem ersten Erfordernis nicht gerecht. Denn der Kläger hat keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer bestimmten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 SGG) mit höherrangigem Recht gestellt, die der Senat grundsätzlich mit "ja" oder "nein" beantworten könnte (vgl Senatsbeschlüsse vom 6.4.2010 - B 5 R 8/10 B - BeckRS 2010, 68786 RdNr 10 und vom 21.7.2010 -B5R 154/10 B - BeckRS 2010, 72088 RdNr 10; BSG Beschluss vom 5.11.2008 - B 6 KA 24/07 B - BeckRS 2009, 50073 RdNr 7 sowie BAGE 121, 52 RdNr 5 f). Die Formulierung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (BSG Beschluss vom 2.3.2015 - B 12 KR 60/14 B - Juris RdNr 15; Becker, SGb 2007, 261, 265; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX RdNr 181). Keinesfalls gehört es zu den Aufgaben des BSG, den Vortrag daraufhin zu analysieren, ob sich aus ihm evtl eine entsprechende Rechtsfrage herausfiltern ließe (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 26 S 48).

8

Darüber hinaus gibt die Beschwerdebegründung auch keinen vom LSG festgestellten Sachverhalt (§ 163 SGG) wieder, so dass die Klärungsfähigkeit selbst ordnungsgemäß formulierter Rechtsfragen in jedem Fall offenbleiben müsste.

9

Soweit der Kläger schließlich Verletzungen seiner Grundrechte aus Art 14 und Art 3 sowie Verstöße gegen das Rechts- und Sozialstaatsprinzip des Art 20 Abs 1 GG geltend macht, versäumt er es, zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit die angebliche Verfassungswidrigkeit näher zu substantiieren. Wer Verfassungsverstöße rügt, darf sich nicht auf die bloße Benennung angeblich verletzter Rechtsgrundsätze beschränken, sondern muss unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zu den gerügten Verfassungsnormen bzw -prinzipien in substantieller Argumentation darlegen, welche gesetzlichen Regelungen welche Auswirkungen haben und woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll (BSGE 40, 158 [BSG 22.08.1975 - 11 BA 8/75] = SozR 1500 § 160a Nr 11). Hierzu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufgezeigt, die Sachgründe der jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die Verfassungsverletzung im Einzelnen dargelegt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich - wie hier - BVerfG (SozR 4-2600 § 68 Nr 2 und Nr 4) und BSG (vgl BSGE 98, 157 = SozR 4-2600 § 65 Nr 1 sowie § 255e Nr 1 und § 255a Nr 2; BSG Urteil vom 21.1.2009 - B 12 R 1/07 R - USK 2009-53) bereits mit der Verfassungsmäßigkeit der gerügten oder einer vergleichbaren Norm beschäftigt haben (Senatsbeschluss vom 24.5.2011 - B 5 R 8/11 B - BeckRS 2011, 74653 RdNr 9 sowie BSG Beschluss vom 5.8.2003 - B 12 RA 5/03 B - BeckRS 2003, 30419975 mit Hinweis auf BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 23 und BVerfG SozR 1500 § 160a Nr 45). Eine Auseinandersetzung erfordert, anhand dieser Rechtsprechung zu begründen, dass Bedarf nach einer - weiteren - Entscheidung des Revisionsgerichts bestehe (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 23 S 42; BSG Beschluss vom 27.6.2001 - B 6 KA 6/01 B - Juris RdNr 4). Sie erübrigt sich jedenfalls nicht bereits deshalb, weil die erwähnten Entscheidungen des BVerfG und des BSG nur auf die ausgebliebenen Rentenanpassungen 2004 sowie 2005 und nicht auf die Verfassungsmäßigkeit der erfolgten Rentenanpassung 2011 eingehen. Denn eine Problematik ist auch dann als höchstrichterlich geklärt anzusehen, wenn sie das BVerfG bzw das Revisionsgericht zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, aber bereits eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Fragen geben (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17 und § 146 Nr 2 S 6).

10

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

11

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG

Dr. Berchtold
Dr. Koloczek
Karmanski

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