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Bundessozialgericht
Beschl. v. 18.05.2016, Az.: B 4 AS 47/16 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.05.2016
Referenz: JurionRS 2016, 18277
Aktenzeichen: B 4 AS 47/16 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Niedersachsen-Bremen - 15.01.2016 - AZ: L 15 AS 97/15

SG Osnabrück - AZ: S 22 AS 292/14

BSG, 18.05.2016 - B 4 AS 47/16 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 4 AS 47/16 B

L 15 AS 97/15 (LSG Niedersachsen-Bremen)

S 22 AS 292/14 (SG Osnabrück)

1. ...............................,

2. ...............................,

3. ...............................,

Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigter zu 1. bis 3.: ..........................................,

gegen

Jobcenter Osnabrück,

Natruper-Tor-Wall 5, 49076 Osnabrück,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 18. Mai 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richterin S. K n i c k r e h m und den Richter S ö h n g e n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 15. Januar 2016 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Kläger, ihnen zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Beschluss Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt A. beizuordnen, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Im Streit sind Ansprüche der Kläger zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Gestützt auf den Leistungsausschlussgrund in § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB II hat der Beklagte entsprechende Anträge der Kläger abgelehnt. Klage und Berufung blieben erfolglos (Urteil des SG Osnabrück vom 4.3.2015; Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 15.1.2016). Gegen die Nichtzulassung der Revision durch das LSG wenden sich die Kläger mit ihrer Beschwerde und machen geltend, bei der Aushilfstätigkeit des Klägers zu 2. habe es sich nicht lediglich um eine untergeordnete Tätigkeit gehandelt.

2

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil kein Zulassungsgrund in der erforderlichen Weise dargelegt bzw bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 S 3 SGG). Die Beschwerde konnte daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter verworfen werden (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG). Gemäß § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3).

3

Die Kläger stützen ihre Beschwerde weder ausdrücklich noch sinngemäß auf einen dieser Zulassungsgründe, sondern begründen sie ausschließlich unter Hinweis auf die Umstände des Einzelfalls. Einer allgemeinen Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, dient das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde indes nicht (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26).

4

Da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1 ZPO), ist den Klägern auch keine PKH zu bewilligen. Damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

5

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Knickrehm
Söhngen

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