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Bundessozialgericht
Beschl. v. 17.05.2016, Az.: B 13 R 67/16 B
Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren nach Fristversäumnis; Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Inanspruchnahme einer spezialisierten ambulanten Palliativversorgung aufgrund einer Krebserkrankung
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.05.2016
Referenz: JurionRS 2016, 27474
Aktenzeichen: B 13 R 67/16 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Sachsen - 27.01.2016 - AZ: L 6 KN 187/12

SG Leipzig - AZ: S 24 KN 1170/10

BSG, 17.05.2016 - B 13 R 67/16 B

Redaktioneller Leitsatz:

Nimmt eine Klägerin die Betreuung durch eine spezialisierte ambulante Palliativversorgung aufgrund einer Krebserkrankung in Anspruch, so ist damit noch kein fehlendes Verschulden hinsichtlich der Versäumung von Fristen belegt.

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 67/16 B

L 6 KN 187/12 (Sächsisches LSG)

S 24 KN 1170/10 (SG Leipzig)

...................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigte: ..............................................,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,

Pieperstraße 14 - 28, 44789 Bochum,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 17. Mai 2016 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter G a s s e r und Dr. K a l t e n s t e i n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 27. Januar 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Das Sächsische LSG hat mit Urteil vom 27.1.2016 die Rechtmäßigkeit von Bescheiden bestätigt, mit denen der beklagte Rentenversicherungsträger in Umsetzung eines am 1.2.2010 vor dem SG Leipzig geschlossenen gerichtlichen Vergleichs den Einbehalt von monatlich 300 Euro von der laufenden Witwenrente der Klägerin zur Erfüllung eines der Beklagten gegen die Klägerin zustehenden Rückzahlungsanspruchs aufgrund in der Vergangenheit - wegen unterlassener Angaben über den Bezug von Verletztenrente - überzahlter Witwenrente verfügte.

2

Die Klägerin hat sich mit zwei von ihr persönlich unterzeichneten Schreiben an das LSG gewandt, welche nach Weiterleitung durch das Berufungsgericht am 4.3.2016 beim BSG eingegangen sind; darin hat sie "Einspruch" bzw "Berufung" gegen das ihr am 4.2.2016 zugestellte LSG-Urteil erhoben. Der Senat hat dies als Nichtzulassungsbeschwerde gedeutet und das Rechtsmittel mit Beschluss vom 10.3.2016 wegen Missachtung des Vertretungszwangs vor dem BSG (§ 73 Abs 4 SGG) als unzulässig verworfen. Dieser Beschluss wurde nach einem Aktenvermerk der Geschäftsstelle am 16.3.2016 abgesandt und der Klägerin am 21.3.2016 zugestellt.

3

Mit Telefax vom 18.3.2016 hat die Klägerin durch einen Rechtsanwalt nochmals Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem LSG-Urteil vom 27.1.2016 eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung und Begründung der Beschwerde beantragt. Sie trägt vor, sie habe sich "in der 10. Kalenderwoche" beim Amtsgericht B einen Beratungshilfeschein besorgen wollen, wegen massiver Kreislaufbeschwerden die im 4. Stock des Gerichtsgebäudes angesiedelte Beratungshilfeabteilung jedoch nicht aufsuchen können. Aufgrund ihrer schweren Krebserkrankung nehme sie starke Morphiumpräparate ein und sei bereits in Palliativpflege. Die Klägerin rügt, das LSG habe ihr "trotz ihres Hinweises vom 14.01.2016" keine Möglichkeit gegeben, in der Sache gehört zu werden; zur Gewährung rechtlichen Gehörs und eines fairen Verfahrens sei die Verlegung des Verhandlungstermins zwingend erforderlich gewesen.

II

4

Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig und deshalb durch Beschluss ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG).

5

1. Die Unzulässigkeit des Rechtsmittels ergibt sich allerdings nicht bereits daraus, dass der Senat mit Beschluss vom 10.3.2016 die von der Klägerin selbst erhobene Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen hat und das LSG-Urteil somit rechtskräftig geworden ist (§ 160a Abs 4 S 3 SGG). Hierfür kommt es nicht darauf an, ob die Rechtskraft bereits im Zeitpunkt der Herausgabe des ablehnenden Beschlusses aus dem Gericht an die Post (vgl BVerwG Urteil vom 26.1.1994 - 6 C 2.92 - BVerwGE 95, 64, 67; s auch Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160a RdNr 23, und unter Bezugnahme auf diese Kommentierung auch BSG Beschluss vom 18.1.2012 - B 5 R 41/11 BH - BeckRS 2012, 66189 RdNr 10) oder - wofür insbesondere der Aspekt der Rechtssicherheit spricht - erst mit Zustellung des Beschlusses eintritt (so BGH Urteil vom 19.10.2005 - VIII ZR 217/04 - BGHZ 164, 347, 350 ff - unter Bezugnahme auf BFH Beschluss vom 17.2.2003 - VII B 234/02 - BFH/NV 2003, 1063). Zwar ist nicht auszuschließen, dass der Beschluss vom 10.3.2016 möglicherweise bereits vor Eingang der von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Telefax vom 18.3.2016 erhobenen Beschwerde beim BSG von der Poststelle des Gerichts zur Zustellung durch die Post aus dem Haus gegeben worden war. Allerdings ist die erforderliche Dokumentation dieses Zeitpunkts (vgl BVerwGE 95, 64, 69 f) in der Gerichtsakte nicht vorhanden; sie ist jedenfalls nicht mit dem Aktenvermerk der Geschäftsstelle gleichzusetzen, der Beschluss sei am 16.3.2016 aus ihrem Bereich abgesandt worden. Diesen tatsächlichen Umständen braucht hier jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden. Denn selbst wenn der Verwerfungsbeschluss vom 10.3.2016 bereits vor Eingang der weiteren Beschwerde am 18.3.2016 rechtskräftig geworden wäre, wäre hiervon nur der Formmangel einer fehlenden Postulationsfähigkeit der Klägerin erfasst (vgl BSG Beschluss vom 24.10.2007 - B 5a R 340/07 B - SozR 4-1500 § 73a Nr 6 RdNr 4). Das hindert einen postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten nicht, später noch eine formgerechte Beschwerde einzulegen und hierfür Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen (BSG aaO; s auch BSG Beschluss vom 19.5.1976 - 12 RAr 53/76 - SozR 1500 § 67 Nr 5 S 17).

6

2. Offenbleiben kann vorliegend auch, ob die am 18.3.2016 erhobene und zugleich kurz begründete Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig ist, weil sie nicht innerhalb der Frist von einem Monat nach Zustellung des LSG-Urteils an die Klägerin (am 4.2.2016) eingelegt wurde (§ 160a Abs 1 S 2 SGG). Ob der Klägerin insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) gewährt werden kann, erscheint zweifelhaft. Sie hat zwar als Grund für die Versäumung der Frist ihre Krebserkrankung angeführt. Hierzu hat sie auf anwaltlich versicherte Beobachtungen ihres Prozessbevollmächtigten an einem nicht näher bezeichneten Tag "in der 10. Kalenderwoche" - also im Zeitraum 7. bis 13.3.2016 - und anlässlich eines Besuchs im Altenpflegeheim am 18.3.2016 Bezug genommen. Daraus ergibt sich aber ebenso wenig wie aus dem nachfolgend vorgelegten Arztbericht über eine stationäre Behandlung im Zeitraum 25.4. bis 4.5.2016, dass die Klägerin innerhalb der bereits am 4.3.2016 abgelaufenen Beschwerdefrist infolge ihres Gesundheitszustands weder in der Lage war, selbst die nötigen Schritte zu unternehmen, noch einen Dritten damit zu beauftragen (vgl BVerfG [Kammer] Beschluss vom 17.7.2007 - 2 BvR 1164/07 - Juris RdNr 2; s auch BSG Beschluss vom 25.2.1992 - 9a BVg 10/91 - Juris RdNr 2 mwN; BSG Beschluss vom 15.7.1991 - 5 BJ 309/90 - Juris RdNr 2). Dagegen, dass letzteres der Fall war, spricht insbesondere der Umstand, dass die Klägerin bereits am 15.2.2016 sämtliche Unterlagen ihrem Sohn, der laut dem genannten Arztbericht vom 4.5.2016 Vorsorgevollmacht hat, zur Klärung der Angelegenheit übergab. Sie selbst hat noch am 20.2.2016 zwei Schreiben in dieser Sache verfasst und auf den Weg gebracht; dass die Entschluss- und Handlungsfähigkeit der Klägerin wesentlich beeinträchtigt gewesen wäre, lässt dies nicht erkennen. Allein der Umstand, dass die Klägerin die Betreuung durch eine spezialisierte ambulante Palliativversorgung (§ 37b SGB V) in Anspruch nimmt, belegt für sich genommen noch kein fehlendes Verschulden hinsichtlich der Versäumung von Fristen.

7

Weitere Ermittlungen zur Entschluss- und Handlungsfähigkeit der Klägerin in dem hier relevanten Zeitraum bis zum 4.3.2016 sind hier indes nicht erforderlich. Denn selbst wenn Wiedereinsetzung zu gewähren wäre, ist die von ihrem Prozessbevollmächtigten erhobene Beschwerde vom 18.3.2016 gleichwohl unzulässig.

8

3. Die Klägerin hat innerhalb der bis zum 4.5.2016 verlängerten Frist die Nichtzulassungsbeschwerde, mit der sie sich ausschließlich auf einen Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG beruft, nicht formgerecht begründet (§ 160a Abs 2 S 3 SGG).

9

Zur ordnungsgemäßen Bezeichnung eines Verfahrensmangels müssen die tatsächlichen Umstände, welche den geltend gemachten Verfahrensverstoß begründen sollen, substantiiert und schlüssig dargelegt und darüber hinaus muss aufgezeigt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4; Nr 21 RdNr 4; Krasney in Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX, RdNr 202 ff).

10

Diese Anforderungen erfüllt ihre Beschwerdebegründung nicht. Sie trägt lediglich vor, das LSG habe ihr "trotz ihres Hinweises vom 14.01.2016 keine Möglichkeit gegeben [wurde], in der Sache gehört zu werden"; eine Verlegung des Verhandlungstermins vom 27.1.2016 sei zwingend erforderlich gewesen, um den Anforderungen an ein faires Verfahren und dem Grundsatz rechtlichen Gehörs zu entsprechen. Zudem habe es das LSG versäumt, sie darauf hinzuweisen, was Gegenstand der Verhandlung sein werde.

11

Hieraus ergibt sich keine schlüssige Darlegung einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG). Die Ausführungen lassen nicht erkennen, was Inhalt des "Hinweises vom 14.01.2016" war. Somit bleibt offen, ob die Klägerin überhaupt - zumindest sinngemäß - eine Verlegung des Verhandlungstermins beantragt oder ob sie dem Berufungsgericht lediglich mitgeteilt hat, dass sie an der Verhandlung vom 27.1.2016 nicht teilnehmen werde. Unklar bleibt auch, ob die Klägerin gegenüber dem LSG zum Ausdruck gebracht hat, trotz ihres Gesundheitszustands voraussichtlich zu einem späteren Zeitpunkt einen Verhandlungstermin wahrnehmen zu wollen. Nur dann hätte eine Vertagung zur Gewährung rechtlichen Gehörs beitragen können. Einen Verstoß gegen Art 103 Abs 1 GG kann aber nicht geltend machen, wer es selbst versäumt hat, sich durch die zumutbare Ausschöpfung der vom Prozessrecht eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten Gehör zu verschaffen (stRspr -s BVerfG [Kammer] Beschluss vom 18.8.2010 - 1 BvR 3268/07 - BVerfGK 17, 479 - Juris RdNr 28).

12

Nichts anderes gilt für die von der Klägerin aufgrund derselben Umstände zusätzlich gerügte Verletzung des Prozessgrundrechts auf ein faires Verfahren. An diesem "Auffanggrundrecht" sind alle Beschränkungen zu messen, die von den spezielleren grundrechtlichen Verfahrensgarantien nicht erfasst werden (BVerfG [Kammer] Beschluss vom 9.12.2015 - 1 BvR 2449/14 - Juris RdNr 4). Da die Klägerin aber im Kern eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs geltend macht, kommt hier dem Aspekt des fairen Verfahrens keine eigenständige Bedeutung zu. Jedenfalls können die Anforderungen an eine schlüssige Darlegung der Gehörsrüge nicht dadurch umgangen werden, dass zusätzlich ein Verstoß gegen eine faire Verfahrensgestaltung beanstandet wird.

13

Schließlich ist auch eine Verletzung der Hinweispflichten des Gerichts (§ 106 Abs 1 SGG) nicht ausreichend dargetan. Es fehlt an jeglicher Darstellung, inwiefern die Entscheidung des LSG darauf beruhen kann, dass es auf den - nicht näher bezeichneten - Hinweis vom 14.1.2016 der Klägerin nicht nochmals schriftlich erläutert hat, was genau Gegenstand der mündlichen Verhandlung am 27.1.2016 sein werde.

14

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

15

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Gasser
Dr. Kaltenstein

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