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Bundessozialgericht
Beschl. v. 17.05.2016, Az.: B 10 ÜG 19/16 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.05.2016
Referenz: JurionRS 2016, 17512
Aktenzeichen: B 10 ÜG 19/16 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Rheinland-Pfalz - 09.03.2016 - AZ: L 4 SF 60/15 EK AS

BSG, 17.05.2016 - B 10 ÜG 19/16 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 10 ÜG 19/16 B

L 4 SF 60/15 EK AS (LSG Rheinland-Pfalz)

.............................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Land Rheinland-Pfalz,

vertreten durch den Generalstaatsanwalt,

Deinhardpassage 1, 56068 Koblenz,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 10. Senat des Bundessozialgerichts hat am 17. Mai 2016 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richterin Dr. R o o s und den Richter O t h m e r

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. März 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2400 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil mit einem am 22.4.2016 beim BSG eingegangenen und von ihr selbst unterzeichneten Schreiben Beschwerde eingelegt. Das angefochtene Urteil ist der Klägerin am 26.3.2016 zugestellt worden.

2

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 26.4.2016 ablief, eingelegt worden ist (§ 64 Abs 2, § 73 Abs 4, § 160a Abs 1 S 2 SGG). Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13 mwN), ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils hingewiesen worden. Das somit nicht der gesetzlichen Form und Frist entsprechende Rechtsmittel ist gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 S 3 SGG durch Beschluss zu verwerfen.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach trägt die Klägerin die Kosten des von ihr erfolglos geführten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO, § 183 S 6 SGG).

4

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 3 und § 47 Abs 1 und 3 GKG und ist in Höhe des vom LSG festgesetzten Streitwertes angesetzt, der von keinem der Beteiligten in Frage gestellt worden ist.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Roos
Othmer

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