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Bundessozialgericht
Beschl. v. 11.05.2016, Az.: B 2 U 24/16 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.05.2016
Referenz: JurionRS 2016, 17508
Aktenzeichen: B 2 U 24/16 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Saarland - 13.01.2016 - AZ: L 2 U 50/14

SG Saarbrücken - AZ: S 4 U 1/08

BSG, 11.05.2016 - B 2 U 24/16 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 2 U 24/16 B

L 2 U 50/14 (LSG für das Saarland)

S 4 U 1/08 (SG für das Saarland)

...........................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie,

Kurfürsten-Anlage 62, 69115 Heidelberg,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 11. Mai 2016 durch den Richter Prof. Dr. S p e l l b r i n k - Vorsitzender -, die Richterin H ü t t m a n n - S t o l l und den Richter Dr. B i e r e s b o r n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts für das Saarland vom 13. Januar 2016 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Beschluss des LSG für das Saarland hat der Kläger durch seine früheren Prozessbevollmächtigten zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel bisher aber nicht begründet; die Prozessbevollmächtigten haben vielmehr mit Schreiben vom 22.3.2016 mitgeteilt, dass sie den Kläger nicht mehr vertreten.

2

Nach § 160a Abs 2 Satz 2 SGG hätte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb der bis zum 15.4.2016 verlängerten Frist durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) begründet werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, muss das Rechtsmittel als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Prof. Dr. Spellbrink
Hüttmann-Stoll
Dr. Bieresborn

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