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Bundessozialgericht
Beschl. v. 10.05.2016, Az.: B 14 AS 628/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.05.2016
Referenz: JurionRS 2016, 17796
Aktenzeichen: B 14 AS 628/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Nordrhein-Westfalen - 07.09.2015 - AZ: L 19 AS 2096/13

BSG, 10.05.2016 - B 14 AS 628/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 14 AS 628/15 B

L 19 AS 2096/13 (LSG Nordrhein-Westfalen)

S 55 AS 3056/12 (SG Duisburg)

1. ....................................,

2. ....................................,

Klägerinnen, Antragstellerinnen und Beschwerdegegnerinnen,

Prozessbevollmächtigter zu 1. und 2.: ....................................,

gegen

Jobcenter Kreis Wesel,

Reeser Landstraße 61, 46483 Wesel,

Beklagter und Beschwerdeführer,

beigeladen:

1. Familienkasse Nordrhein-Westfalen Nord,

Universitätsstraße 66, 44789 Bochum,

vertreten durch Bundesagentur für Arbeit - Familienkasse -,

Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg,

2. Stadt Kamp-Lintfort,

- Amt für Schule, Jugend und Sport -,

Am Rathaus 2, 47475 Kamp-Lintfort.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 10. Mai 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richter Prof. Dr. B e c k e r und Dr. F l i n t

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 7. September 2015 wird als unzulässig verworfen.

Der Beklagte hat den Klägerinnen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Gründe

1

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist unzulässig. Der Beklagte hat die Beschwerde entgegen § 160a Abs 2 SGG nicht schlüssig begründet.

2

Der Beklagte stützt seine Beschwerde auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, weil das LSG das Kindergeld nicht als bereites Einkommen im Sinne von § 11 SGB II angesehen habe. Er führt aber weiter aus, dass das LSG, selbst wenn das Kindergeld als bereite Mittel anzusehen seien, vom Einkommen der Klägerin zu 1) einen weiteren Absetzbetrag entsprechend § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 7 SGB II bejaht habe. Hinsichtlich dieser weiteren Begründung, auf die das LSG sein Urteil stützt, hat der Beklagte keinen Zulassungsgrund dargelegt. Für die Darlegung eines der in § 160 Abs 2 SGG enumerativ aufgeführten Gründe genügt nicht, dass der Beklagte meint, die dahingehende Auslegung des LSG verstoße gegen den Gesetzeswortlaut.

3

Wenn das LSG seine Entscheidung auf zwei Begründungen stützt, muss hinsichtlich jeder ein Zulassungsgrund schlüssig vorgetragen werden, weil sonst der Rechtsstreit entschieden werden kann, ohne dass zB wie vorliegend die aufgeworfene Rechtsfrage entscheidungserheblich ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 5; BSG SozR 1500 § 160a Nr 38; BSG Beschluss vom 9.2.2011 - B 6 KA 49/10 B - SozR 4-5520 § 21 Nr 1 RdNr 27). Dieser Voraussetzung wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Prof. Dr. Becker
Dr. Flint

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