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Bundessozialgericht
Beschl. v. 10.05.2016, Az.: B 13 R 93/16 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.05.2016
Referenz: JurionRS 2016, 16790
Aktenzeichen: B 13 R 93/16 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Niedersachsen-Bremen - 24.02.2016 - AZ: L 1 R 451/15

SG Osnabrück - AZ: S 10 R 126/14

BSG, 10.05.2016 - B 13 R 93/16 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 93/16 B

L 1 R 451/15 (LSG Niedersachsen-Bremen)

S 10 R 126/14 (SG Osnabrück)

.........................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: ........................................,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Bund,

Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 10. Mai 2016 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter G a s s e r und Dr. K a l t e n s t e i n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24. Februar 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat im Urteil vom 24.2.2016 einen Anspruch des Klägers auf eine weitergehende Erhöhung seiner Altersrente zum 1.7.2013 verneint.

2

Der Kläger macht mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil ausschließlich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

3

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom 26.4.2016 genügt nicht der vorgeschriebenen Form, denn er hat eine grundsätzliche Bedeutung nicht ordnungsgemäß dargelegt (§ 160 Abs 2 Nr 1 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).

4

Hierfür ist eine konkrete Rechtsfrage in klarer Formulierung zu bezeichnen und schlüssig aufzuzeigen, dass diese klärungsbedürftig, in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 19, Nr 22 RdNr 5; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 5 RdNr 2 ff, Nr 9 RdNr 4 - jeweils mwN). Es muss aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein, dass sich die Antwort auf die Rechtsfrage nicht ohne Weiteres aus dem Gesetz oder der bisherigen Rechtsprechung ergibt; hierzu bedarf es der Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Entscheidungen und sonstiger einschlägiger Rechtsprechung. Diese Anforderungen, die allerdings nicht überspannt werden dürfen, sind verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG [Kammer] SozR 4-1500 § 160a Nr 12 RdNr 3 f, Nr 16 RdNr 4 f, Nr 24 RdNr 5 ff).

5

Die Beschwerdebegründung des Klägers wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Er trägt vor, es stelle sich die "Frage nach der Rechtmäßigkeit von Rentenanpassungsmodalitäten"; dabei handele es sich "um eine klärungsbedürftige und -fähige Rechtsfrage, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und daher das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt". Zudem folge die grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits auch "aus den grundrechtlichen Bezügen", wobei er eine Verletzung von Art 3 Abs 1 und Art 14 GG sowie von Art 14 EMRK iVm Art 1 des Zusatzprotokolls zur EMRK geltend macht.

6

Mit diesen Darlegungen hat der Kläger keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen (Bundes-)Norm mit höherrangigem Recht bezeichnet (vgl hierzu BSG Beschluss vom 21.7.2010 - B 5 R 154/10 B - BeckRS 2010, 72088 RdNr 10; BSG Beschluss vom 13.10.2015 - B 13 R 309/15 B - JurionRS 2015, 29051 RdNr 6). Seine Ausführungen lassen nicht erkennen, zu welcher konkreten Vorschrift sich welche konkrete Frage stellen soll; der pauschale Hinweis auf nicht näher benannte "Rentenanpassungsmodalitäten" ist nicht ausreichend. Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht die weiteren Voraussetzungen einer Grundsatzrüge prüfen kann. Es gehört nicht zu den Aufgaben des BSG, den Beschwerdevortrag daraufhin zu untersuchen, ob sich aus ihm eventuell eine entsprechende Rechtsfrage herausarbeiten ließe (stRspr, zB BSG Beschluss vom 13.10.2015 - B 13 R 309/15 B - JurionRS 2015, 29051 RdNr 6; BSG Beschluss vom 10.3.2016 - B 5 R 426/15 B - JurionRS 2016, 14651 RdNr 7).

7

Zudem kann anhand der Beschwerdebegründung nicht nachvollzogen werden, inwiefern Fragen der Rechtmäßigkeit von "Rentenanpassungsmodalitäten" im Fall des Klägers entscheidungserheblich und somit in einem Revisionsverfahren klärungsfähig sein können. Es fehlen jegliche Angaben, über welchen Streitgegenstand und mit welcher rechtlichen Begründung das LSG in dem angefochtenen Urteil entschieden hat.

8

Auch eine weitere Klärungsbedürftigkeit hat der Kläger nicht aufgezeigt. Er setzt sich weder mit der Begründung des Berufungsurteils noch mit der dort zitierten oberstgerichtlichen Rechtsprechung auch nur ansatzweise auseinander, sondern beschränkt sich darauf, seine Ansicht von einer Verfassungswidrigkeit der "Rentenanpassungsmodalitäten" kurz zu skizzieren. Mit der umfangreichen Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zur Anwendung von Art 3 Abs 1 bzw von Art 14 Abs 1 GG im Rentenrecht befasst er sich nicht. Er vermag deshalb auch nicht darzustellen, hinsichtlich welcher Aspekte eine weitere oberstgerichtliche Klärung erforderlich erscheint. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang pauschal eine Ungleichbehandlung bzw Diskriminierung der Rentner gegenüber den Pensionären bei den "Anpassungsmodalitäten der Höhe nach" behauptet, fehlen überdies jegliche Ausführungen dazu, nach welchen Regelungen einerseits die Renten und andererseits die Pensionen angepasst werden und zu welchen unterschiedlichen Auswirkungen diese Regelungen - auch über einen längeren Zeitraum hinweg - geführt haben. Mit dem bloßen Schlagwort der Diskriminierung kann eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art 3 Abs 1 GG oder des Art 14 EMRK nicht in ausreichender Weise dargelegt werden.

9

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

10

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Gasser
Dr. Kaltenstein

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