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Bundessozialgericht
Beschl. v. 03.05.2016, Az.: B 12 R 42/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 03.05.2016
Referenz: JurionRS 2016, 18025
Aktenzeichen: B 12 R 42/15 B
 

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Niedersachsen-Bremen - 15.07.2015 - AZ: L 2 R 188/15

SG Stade - AZ: S 4 R 50/14

BSG, 03.05.2016 - B 12 R 42/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 12 R 42/15 B

L 2 R 188/15 (LSG Niedersachsen-Bremen)

S 4 R 50/14 (SG Stade)

1. .............................................,

2. .............................................,

Klägerinnen und Beschwerdeführerinnen,

Prozessbevollmächtigter zu 1. und 2.: ..............................................,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Bund,

Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,

Beklagte und Beschwerdegegnerin,

beigeladen:

1. BKK Mobil Oil,

Friedenheimer Brücke 29, 80639 München,

2. BKK Pflegekasse Mobil Oil,

Friedenheimer Brücke 29, 80639 München,

3. Bundesagentur für Arbeit,

Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg.

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 3. Mai 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. K r e t s c h m e r sowie die Richter Prof. Dr. B e r n s d o r f f und B e c k

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 15. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Beteiligten streiten in dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit darüber, ob die Klägerin zu 1. in ihrer für die Klägerin zu 2., eine GmbH & Co. KG, ausgeübten Tätigkeit - ua als (Mit-)Geschäftsführerin - wegen Beschäftigung in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig war.

2

Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 15.7.2015 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerinnen haben in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

3

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

4

Mit der Behauptung, die Berufungsentscheidung sei inhaltlich unrichtig, lässt sich die Zulassung der Revision - der Struktur des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens entsprechend - nicht erreichen.

5

1. Die Klägerinnen machen in ihrer Beschwerdebegründung vom 9.11.2015 einzig den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) geltend. Hierzu muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).

6

Die Klägerinnen stellen auf S 4 ihrer Beschwerdebegründung die Frage,

"ob eine selbständige Tätigkeit i.S.d. § 7 Abs. 1 SGB IV nur dann gegeben ist, wenn der Betroffene mindestens über 50 % Stimmanteile oder über eine Sperrminorität verfügt".

7

Zur Begründung der Klärungsbedürftigkeit dieser Frage legen sie dar, dass sie bisher weder vom BSG noch von den Tatsachengerichten der Sozialgerichtsbarkeit entschieden worden sei und sich die Antwort hierauf auch nicht zweifelsfrei aus dem Gesetz ergebe, weil der Gesetzgeber in § 7 Abs 1 SGB IV nur von einer Tätigkeit nach Weisungen und einer Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers spreche, also darauf abstelle, es seien die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und nicht nur die vertraglichen Vereinbarungen heranzuziehen. Die Klägerinnen weisen auf mehrere höchstrichterliche Entscheidungen hin und meinen, dass das BSG darin den Begriff der "Rechtsmacht" nicht dahingehend definiert habe, dass "mindestens ein Stimmrechtsanteil von 50 % oder eine Sperrminorität vorliegen müsse".

8

Mit diesem Vorbringen legen die Klägerinnen den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht in der gebotenen Weise dar. Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, etwa bereits höchstrichterlich geklärt ist oder sich aus höchstrichterlichen Entscheidungen jedenfalls ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der als grundsätzlich herausgestellten Frage ergeben. Deshalb muss sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung ins Detail gehend mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu dem betreffenden Themenbereich befassen und bei Zweifeln darlegen, warum die von ihm aufgeworfene Frage (noch) klärungsbedürftig ist. Eine solche Auseinandersetzung der Beschwerdeführerinnen fehlt hier. Die Klägerinnen befassen sich weder mit der bereits vorliegenden - von ihnen teilweise auch zitierten - Rechtsprechung des BSG (vgl etwa BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr 17, RdNr 25; ferner BSG Urteil vom 29.8.2012 - B 12 R 14/10 R - Juris, RdNr 27 ff; aus neuerer Zeit BSG Urteil vom 19.8.2015 - B 12 KR 9/14 R - Juris, RdNr 28 f) zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen bei für eine Kapitalgesellschaft Tätigen eine Rechtsmacht angenommen werden kann, nicht genehme Weisungen zu verhindern, noch damit, welchen Einfluss auf die Gesamtbetrachtung der Umstand hat, dass eine solche Kapitalgesellschaft als Familiengesellschaft geführt wird, noch mit der Frage, welcher Stellenwert den vertraglichen Abreden und den tatsächlichen Verhältnissen bei der Bewertung des Versicherungsstatus zukommt.

9

2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

10

3. Die Kostenentscheidung beruht, weil die Klägerin zu 1. zu dem nach § 183 SGG begünstigten Personenkreis gehört, bei dem hier gegebenen Fall der subjektiven Klagehäufung einheitlich auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dr. Kretschmer
Prof. Dr. Bernsdorff
Beck

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