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Bundessozialgericht
Beschl. v. 02.05.2016, Az.: B 4 AS 7/16 BH
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.05.2016
Referenz: JurionRS 2016, 18437
Aktenzeichen: B 4 AS 7/16 BH
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Hessen - 17.12.2015 - AZ: L 7 AS 648/14

SG Marburg - AZ: S 8 AS 112/11

BSG, 02.05.2016 - B 4 AS 7/16 BH

in dem Rechtsstreit

Az: B 4 AS 7/16 BH

L 7 AS 648/14 (Hessisches LSG)

S 8 AS 112/11 (SG Marburg)

....................................,

Kläger und Antragsteller,

gegen

KreisJobCenter Marburg-Biedenkopf,

Raiffeisenstraße 6, 35043 Marburg,

Beklagter.

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 2. Mai 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richterin S. K n i c k r e h m und den Richter S ö h n g e n

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 18. Dezember 2015 - L 7 AS 648/14 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen postulationsfähigen Rechtsbeistand beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

I

1

Im Ausgangsverfahren macht der Kläger höhere Leistungen nach dem SGB II, insbesondere einen Anspruch auf Leistungen für einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung für den Zeitraum von Juni 2010 bis Mai 2011, und einen Anspruch auf Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Erstausbildung im Berufsförderungswerk H oder B geltend. Zudem begehrt er die Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet ist, nachteilige Folgen der unterlassenen Bearbeitung zu ersetzen, er es zu unterlassen habe, Daten an den Vermieter weiterzuleiten und er erhöhte Wohnnebenkosten zu zahlen habe. Die vom SG verbundenen Klagen blieben erfolglos (Gerichtsbescheid des SG Marburg vom 5.8.2014). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das SG ausgeführt, der Beklagte habe trotz des grundsätzlich von ihm anerkannten Anspruchs des Klägers auf berufliche Rehabilitation eine Ausbildungsförderung im Berufsförderungswerk H oder B ermessensfehlerfrei abgelehnt, sodass schon deshalb auch Herstellungs- oder Folgenbeseitigungsansprüche nicht begründet seien. Ein Anspruch auf einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung bestehe ebenfalls nicht, weil aus den von dem Kläger vorgetragenen erhöhten Blutfettwerten kein besonderer Ernährungsbedarf ableitbar sei. Schließlich sei die vom Kläger behauptete Weiterleitung von Daten nicht erfolgt und die Erstattung von Wohnnebenkosten sei nicht Gegenstand der angefochtenen Bescheide gewesen. Die Berufung des Klägers hat das Hessische LSG unter Bezugnahme auf den Gerichtsbescheid des SG zurückgewiesen (Urteil vom 18.12.2015).

2

Das LSG hat die Revision nicht zugelassen. Der Kläger begehrt die Bewilligung von PKH und Beiordnung eines postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde beim BSG.

II

3

Der Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines postulationsfähigen Rechtsbeistandes ist abzulehnen. Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es sind nach summarischer Prüfung des Streitstoffs unter Berücksichtigung des Akteninhalts und des Vorbringens des Klägers keine Gründe für die Zulassung der Revision zu erkennen.

4

Gemäß § 160 Abs 2 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3).

5

Eine grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache nicht zu, weil sie keine Rechtsfragen aufwirft, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung haben könnten. Eine Divergenzrüge verspricht ebenfalls keinen Erfolg, denn das LSG ist mit seinem Urteil nicht von Entscheidungen des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abgewichen. Soweit der Kläger im Hinblick auf einen Mehrbedarf nach § 22 Abs 4 SGB II eine Abweichung geltend macht, ist nach den Feststellungen des LSG und auch nach seinem Vorbringen nicht ansatzweise erkennbar, dass die Voraussetzungen eines solchen Mehrbedarfs vorliegen könnten. Auf der geltend gemachten Abweichung kann die Entscheidung des LSG mithin nicht beruhen.

6

Schließlich ist nicht ersichtlich, dass ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, einen Verfahrensmangel geltend zu machen, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann. Soweit sich der Kläger auf eine unterlassene Sachaufklärung und die fehlende Beiladung der BA beruft, gelten nach wie vor die Ausführungen des Senats in seinem ausführlich begründeten Beschluss vom 27.6.2012 in dem Verfahren B 4 AS 18/12 B (RdNr 14 ff und 19 f), in dem der Kläger für frühere Zeiträume im Wesentlichen bereits die gleichen Ansprüche geltend gemacht und die gleichen Verfahrensrügen erhoben hat. Die vom Kläger zudem vorliegend noch gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs bezieht sich allein auf einen Anspruch nach § 22 Abs 4 SGB II, für dessen Bestehen es - wie bereits dargelegt - keinerlei Anhaltspunkte gibt. Die Entscheidung des LSG kann auf diesem Verfahrensmangel deshalb nicht beruhen.

7

Da dem Kläger PKH nicht zusteht, kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts als postulationsfähigen Rechtsbeistand gemäß § 73a SGG iVm § 121 ZPO nicht in Betracht.

Prof. Dr. Voelzke
Knickrehm
Söhngen

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