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Bundessozialgericht
Beschl. v. 21.04.2016, Az.: B 2 U 3/16 BH
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.04.2016
Referenz: JurionRS 2016, 16633
Aktenzeichen: B 2 U 3/16 BH
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Berlin-Brandenburg - 09.03.2016 - AZ: L 3 U 14/16 WA

SG Berlin - AZ: S 163 U 651/12

BSG, 21.04.2016 - B 2 U 3/16 BH

in dem Rechtsstreit

Az: B 2 U 3/16 BH

L 3 U 14/16 WA (LSG Berlin-Brandenburg)

S 163 U 651/12 (SG Berlin)

.......................,

Kläger und Antragsteller,

gegen

Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik,

M 5, 7, 68161 Mannheim,

Beklagte.

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 21. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d sowie die Richter Prof. Dr. S p e l l b r i n k und H e i n z

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. März 2016 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem oben bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen. Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt.

2

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher die Zulassung der Revision rechtfertigender Grund ist weder aufgezeigt worden noch nach einer im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Prüfung des Streitstoffs zu erkennen. Es ist nicht ersichtlich, dass ein nach § 73 Abs 4 SGG zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen. Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinn, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zulässig.

3

2. Die vom Kläger eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des LSG ist unzulässig.

4

Der Kläger kann, worauf er durch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Das von ihm privatschriftlich eingelegte Rechtsmittel entspricht somit nicht der gesetzlichen Form. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde muss daher als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

5

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Dr. Berchtold
Prof. Dr. Spellbrink
Heinz

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