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Bundessozialgericht
Beschl. v. 20.04.2016, Az.: B 3 KS 3/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.04.2016
Referenz: JurionRS 2016, 17228
Aktenzeichen: B 3 KS 3/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Schleswig-Holstein - 10.09.2015 - AZ: L 5 KR 37/14 ZVW

SG Lübeck - AZ: S 3 KR 731/10

BSG, 20.04.2016 - B 3 KS 3/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 3 KS 3/15 B

L 5 KR 37/14 ZVW (Schleswig-Holsteinisches LSG)

S 3 KR 731/10 (SG Lübeck)

.............................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigter: ................................................,

gegen

Künstlersozialkasse bei der Unfallkasse des Bundes,

Gökerstraße 14, 26384 Wilhelmshaven,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat am 20. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. W e n n e r , den Richter S c h r i e v e r und die Richterin Dr. W a ß e r sowie den ehrenamtlichen Richter S c h a l l e r und die ehrenamtliche Richterin G a r b e n - M o g w i t z

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 10. September 2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Bescheides, mit dem die Beklagte die Versicherungsfreiheit der Klägerin nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) ab 1.2.2010 festgestellt hat.

2

Die 1962 geborene Klägerin ist seit dem Abschluss ihres Hochschulstudiums an der Akademie für Bildende Künste in M. im Juni 1990 auf den Gebieten Videokunst und Fotografie künstlerisch tätig. Nachdem die Klägerin bis zum 30.9.1995 als Berufsanfängerin iS des § 3 Abs 2 KSVG unabhängig vom Erreichen eines Mindestarbeitseinkommens nach § 1 KSVG versicherungspflichtig war (Bescheid vom 2.5.1995) und für die Zeit ab Oktober 1995 Unterlagen vorgelegt hatte, aus denen sich jeweils das Erreichen der Mindestarbeitseinkommensgrenze ergab, war sie ab 10.3.2000 aufgrund des Bezugs von Mutterschaftsgeld in der Künstlersozialversicherung (KSV) beitragsfrei versichert.

3

Für die Zeit ab 1.2.2010 stellte die Beklagte nach Anhörung der Klägerin Versicherungsfreiheit nach dem KSVG fest (Bescheid vom 12.1.2010), da die Klägerin angegeben hatte, in den Jahren 2004 bis 2007 kein Einkommen aus selbstständiger künstlerischer/publizistischer Tätigkeit erzielt zu haben und die beigefügten Einkommensteuerbescheide jeweils Verluste auswiesen. Tatsachen, die eine deutliche Steigerung des Einkommens gegenüber den Werten der Vorjahre erwarten ließen, seien nicht ersichtlich. Ein Arbeitseinkommen oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze müsse erzielt und nachgewiesen werden.

4

Im Widerspruchsverfahren wies die Klägerin darauf hin, dass sie seit etwa 20 Jahren erfolgreich künstlerisch tätig sei und es durchaus Phasen mit wirtschaftlich guten Ergebnissen gegeben habe. Bereits 2009 sei ihr von der K.-Stiftung in S. ein Arbeitsstipendium in Höhe von 5000 Euro zugesagt worden, und man habe sie für das Jahr 2011 als Stipendiatin in der Villa M. in R. vorgeschlagen. Die Klägerin übersandte den Einkommensteuerbescheid für 2008, der zu ihrer selbstständigen Tätigkeit wiederum negative Einkünfte auswies. Den Einnahmen in Höhe von 1703,12 Euro (bestehend aus 134,84 Euro für ein künstlerisches Werk und 1568,28 Euro Umsatzsteuererstattung aus den Jahren 2007 und 2008) standen Betriebsausgaben in Höhe von über 5000 Euro gegenüber.

5

Widerspruchs-, Klage und Berufungsverfahren sind erfolglos geblieben (Widerspruchsbescheid vom 8.6.2010, Urteile des SG vom 11.11.2010 und des LSG vom 26.1.2012). Mit Bescheid vom 13.6.2013 hat die Beklagte Versicherungspflicht in der Künstlersozialversicherung für die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung ab 23.5.2013 festgestellt.

6

Auf die Revision der Klägerin hat der Senat das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen (Urteil vom 28.11.2013). Er hat ausgeführt, es sei sachgerecht, die Bewertung der hinreichenden Wahrscheinlichkeit an dem tatsächlichen Verdienst in den letzten Jahren zu orientieren, solange keine anderen konkreten Anhaltspunkte vorlägen. Die bloße Möglichkeit des Verkaufs eines Kunstobjektes in der Zukunft sei keine hinreichende Basis für eine Einkommensprognose oberhalb der Mindestgrenze. Auch der Bekanntheitsgrad eines Künstlers oder die Anerkennung seiner Werke in Fachkreisen seien zu vage, um eine Einkommensprognose über der Mindestgrenze nahezulegen, wenn in den letzten Jahren trotzdem keine entsprechende Einkommensentwicklung erkennbar, sondern lediglich Verluste erzielt worden seien. Eine abschließende Entscheidung zur Einkommensprognose sei jedoch nicht möglich, da eine von den Einkommensverhältnissen der Vergangenheit abweichende Schätzung geboten gewesen sein könnte, wenn der Klägerin für das Kalenderjahr 2010 von der K.-Stiftung in S. ein Arbeitsstipendium in Höhe von 5000 Euro als Entgelt für Leistungen zugesagt worden sei, das zum Arbeitseinkommen gehöre. Hierzu fehlten entsprechende Tatsachenfeststellungen. Eine andere Auslegung der Vorschriften über die Versicherungsfreiheit sei bei mehrfacher Unterschreitung der Geringfügigkeitsgrenze von 3900 Euro verfassungsrechtlich nicht geboten. Dem Gesetzgeber verbleibe auch unter Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Kunstfreiheit (Art 5 Abs 3 GG) im Hinblick auf Förderpflichten bzw sozialversicherungsrechtliche Schutzpflichten ein weiter Gestaltungsspielraum. Die Versicherungsfreiheit nach § 3 Abs 1 Satz 1 KSVG sei an die allgemeinen Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts angelehnt, nach denen geringfügige Beschäftigung prinzipiell versicherungsfrei sei. Die auf ein volles Jahr bezogene Geringfügigkeitsgrenze und die Unschädlichkeit zweimaligen Nichterreichens der Mindestarbeitseinkommensgrenze innerhalb von sechs Kalenderjahren (§ 3 Abs 3 KSVG) trage der Besonderheit schwankender Einkommen Rechnung, und für Berufsanfänger seien zusätzliche Ausnahmen vorgesehen (§ 3 Abs 2 KSVG). Eine darüber hinausgehende sozialversicherungsrechtliche Absicherung geringfügiger Beschäftigung oder Tätigkeit im künstlerischen/publizistischen Bereich sei verfassungsrechtlich gerade im Hinblick auf eine Gleichbehandlung mit anderen geringfügig Tätigen nicht geboten. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass insbesondere der volle Versicherungsschutz in der Kranken- und Pflegeversicherung bei einem nach geringfügigem Einkommen bemessenen Beitrag eine erhebliche Anforderung an die Solidargemeinschaft darstelle.

7

Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin im wiedereröffneten Berufungsverfahren erneut zurückgewiesen (Urteil vom 10.9.2015). Es hat ausgeführt, die Klägerin habe eine Fördervereinbarung zwischen ihr und der K.-Stiftung in S. vom 22./28.7.2009 vorgelegt, nach der die Stiftung ihr Projekt mit 5000 Euro gefördert habe. Bereits die Zusage der Förderung sei verbindlich gewesen. Allerdings sei zweifelhaft, ob es sich dabei um Arbeitseinkommen handeln könne, da die Förderung nur gegen Vorlage entsprechender Aufwendungsbelege erfolgt sei. Daher habe es sich um die Erstattung von Aufwendungen und nicht um ein Arbeitsstipendium als Unterstützung zum Lebensunterhalt gehandelt. Ein Gewinn im Sinne der allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts habe daraus nicht gezogen werden können. Unabhängig davon sei allein aufgrund der ausgezahlten Förderleistung in Höhe von 5000 Euro kein Arbeitseinkommen oberhalb der Mindesteinkommensgrenze zu erwarten gewesen, da diesen Einkünften nach einer Aufstellung der Steuerberaterin vom 29.3.2010 Betriebsausgaben in Höhe von insgesamt 5015,77 Euro gegenübergestanden hätten. Auch in den Jahren 2004 bis 2008 habe die Klägerin Betriebsausgaben in Höhe von mindestens 1525,58 Euro gehabt, und es habe kein Anlass für die Annahme bestanden, solche allgemeinen Betriebsausgaben würden zukünftig nicht mehr anfallen oder von der Klägerin steuerrechtlich nicht mehr geltend gemacht.

8

Mit der Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen LSG vom 10.9.2015 und macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) geltend.

II

9

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unbegründet, weil der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt.

10

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160 RdNr 6 ff mwN).

11

Die Klägerin hat dazu die Rechtsfrage formuliert,

"ob (nach Meinung der Klägerin, ihres bisherigen Bevollmächtigten und des Unterzeichneten eindeutig: dass) § 3 Abs 1 Satz 1 KSVG im Lichte der Kunstfreiheit (Art 5 Abs 3 GG) so auszulegen ist (oder jedenfalls so auszulegen sein kann und gegebenenfalls muss), dass auch bei Erzielen eines Arbeitseinkommens in den Vorjahren von (nur) bis zu 3900 Euro nicht automatisch und schematisch die Prognose zu stellen ist, die Künstlerin oder der Künstler werde voraussichtlich im laufenden Kalenderjahr nicht ein Arbeitseinkommen erzielen, das 3900 Euro nicht übersteigt".

12

Diese Frage kann die Zulassung der Revision nicht begründen, denn sie ist durch die Rechtsprechung des Senats bereits mit hinreichender Deutlichkeit entschieden, sodass sie nicht mehr klärungsbedürftig ist (vgl hierzu BSGE 115, 29 = SozR 4-5425 § 3 Nr 2).

13

Der erkennende Senat des BSG hat sich bereits einmal mit dem Fall der Klägerin befasst und dazu in seinem Urteil vom 28.11.2013 (BSGE 115, 29 = SozR 4-5425 § 3 Nr 2) ausdrücklich ausgeführt, dass eine von den Verhältnissen der Vergangenheit abweichende Einschätzung geboten ist, wenn Verhältnisse dargelegt werden, die das Erzielen abweichender Einkünfte nahelegen. Dabei sind grundsätzlich alle Verhältnisse heranzuziehen, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind und die Einfluss auf das voraussichtliche Arbeitseinkommen haben (BSGE 115, 29 = SozR 4-5425 § 3 Nr 2, RdNr 31). Damit ist bereits ausdrücklich entschieden, dass bei Erzielen eines Arbeitseinkommens in den Vorjahren von nur bis zu 3900 Euro nicht automatisch und schematisch die Prognose zu stellen ist, es werde voraussichtlich auch im laufenden Kalenderjahr kein Arbeitseinkommen erzielt, das 3900 Euro übersteige. Vielmehr enthält die Entscheidung ausführliche Darlegungen dazu, welche Verhältnisse neben den bisher erzielten Einkünften für eine Einkommensprognose zu berücksichtigen sind.

14

2. Soweit die Klägerin die Zulassung der Revision im Hinblick auf "die dahinterstehende verfassungsrechtliche Frage" bzw die "Frage der (vorrangigen) verfassungskonformen Auslegung" für geboten hält, hat sich der Senat dazu ebenfalls bereits umfassend und abschließend in der genannten Entscheidung geäußert. Ein darüber hinausgehender Klärungsbedarf ist weder dargelegt noch ersichtlich.

15

3. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.

Prof. Dr. Wenner
Schriever
Dr. Waßer
Schaller
Garben-Mogwitz

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