Beschl. v. 19.04.2016, Az.: B 2 U 290/15 B
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Baden-Württemberg - 23.10.2015 - AZ: L 8 U 4192/14
SG Mannheim - AZ: S 16 U 3765/13
BSG, 19.04.2016 - B 2 U 290/15 B
in dem Rechtsstreit
Az: B 2 U 290/15 B
L 8 U 4192/14 (LSG Baden-Württemberg)
S 16 U 3765/13 (SG Mannheim)
.........................................................,
Klägerin und Beschwerdeführerin,
Prozessbevollmächtigte: ..................................................,
gegen
Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft,
Hildegardstraße 29/30, 10715 Berlin,
Beklagte und Beschwerdegegnerin.
Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 19. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d , den Richter Prof. Dr. S p e l l b r i n k und die Richterin H ü t t m a n n - S t o l l
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. Oktober 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auf 10 033,50 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist unzulässig. Die Klägerin hat entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG weder den von ihr ausdrücklich geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) noch das Vorliegen einer Divergenz oder von Verfahrensmängeln, auf denen die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 2 und 3 SGG), dargelegt bzw bezeichnet. Die Beschwerde ist daher ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO. Die Klägerin gehört nicht zu den in § 183 SGG genannten Privilegierten, sodass Kosten nach den Vorschriften des GKG zu erheben sind.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Halbs 1 SGG iVm § 52 Abs 1 und 3 Satz 1, § 47 Abs 1 Satz 1 und Abs 3 sowie § 39 Abs 1 GKG. Nach Anhörung der Beteiligten war der Streitwert in Höhe des im Beschwerdeverfahren streitigen Beitragszuschlages von noch 10 033,50 Euro festzusetzen.
Dr. Berchtold
Prof. Dr. Spellbrink
Hüttmann-Stoll
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