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Bundessozialgericht
Beschl. v. 19.04.2016, Az.: B 2 U 25/16 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.04.2016
Referenz: JurionRS 2016, 15883
Aktenzeichen: B 2 U 25/16 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Bayern - 23.11.2015 - AZ: L 17 U 438/10

SG Würzburg - AZ: S 5 U 40/02

BSG, 19.04.2016 - B 2 U 25/16 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 2 U 25/16 B

L 17 U 438/10 (Bayerisches LSG)

S 5 U 40/02 (SG Würzburg)

.....................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: .........................................,

gegen

Berufsgenossenschaft Holz und Metall,

Isaac-Fulda-Allee 18, 55124 Mainz,

Beklagte und Beschwerdegegnerin,

beigeladen:

........................................,

Prozessbevollmächtigte: ........................................... .

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 19. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d sowie die Richter Prof. Dr. S p e l l b r i n k und H e i n z

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23. November 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG). Der Kläger hat entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG einen Zulassungsgrund iS des § 160 Abs 2 SGG (grundsätzliche Bedeutung, Abweichung oder Verfahrensmangel) weder hinreichend dargelegt noch bezeichnet. Es bedarf keiner Klärung, ob der Vortrag des Klägers zutrifft, dass er in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG - verfahrensfehlerhaft - gehindert worden sei, Beweisanträge zu stellen. Jedenfalls ist nicht aufgezeigt worden, welche Beweisanträge der Kläger konkret gestellt hätte, inwieweit der Ausgang des Rechtsstreits von diesen Beweisanträgen hätte abhängen können und das angegriffene Urteil auf dem geltend gemachten Verfahrensverstoß beruhen soll. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497).

2

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Dr. Berchtold
Prof. Dr. Spellbrink
Heinz

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