Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 18.04.2016, Az.: B 8 SO 8/16 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.04.2016
Referenz: JurionRS 2016, 16039
Aktenzeichen: B 8 SO 8/16 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Rheinland-Pfalz - 24.03.2016 - AZ: L 5 SO 39/16 B ER

SG Mainz - AZ: S 12 SO 20/16 ER

BSG, 18.04.2016 - B 8 SO 8/16 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 8 SO 8/16 S

L 5 SO 39/16 B ER (LSG Rheinland-Pfalz)

S 12 SO 20/16 ER (SG Mainz)

............................,

Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Landrat des Landkreises Mainz-Bingen,

Georg-Rückert-Straße 11, 55218 Ingelheim,

Antragsgegner und Beschwerdegegner.

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 18. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richterinnen K r a u ß und S i e f e r t

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Antragstellers, ihm für ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. März 2016 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz hat die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mainz im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vom 15.3.2016 zurückgewiesen (Beschluss vom 24.3.2016). Der Antragsteller hat mit am 11.4.2016 beim Bundessozialgericht eingegangenem Schreiben beantragt, ihm Prozesskostenhilfe (PKH) "für das zulässige Rechtsmittel" gegen den Beschluss des LSG zu gewähren (insbesondere "Anwaltsbeiordnung per Prozesskostenhilfe zur Erhebung und Durchführung der Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde").

2

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Die Entscheidung des LSG ist nicht mit einem Rechtsmittel und damit auch nicht mit der Beschwerde anfechtbar (vgl § 177 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Dem Antragsteller steht deshalb keine PKH zu; denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs 1 SGG, § 114 Zivilprozessordnung [ZPO]). Damit entfällt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 121 ZPO).

Eicher
Krauß
Siefert

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.