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Bundessozialgericht
Beschl. v. 11.04.2016, Az.: B 9 V 26/16 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.04.2016
Referenz: JurionRS 2016, 18435
Aktenzeichen: B 9 V 26/16 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Niedersachsen-Bremen - 01.09.2015 - AZ: L 10 VE 57/14

SG Oldenburg - AZ: S 15 VE 14/13

BSG, 11.04.2016 - B 9 V 26/16 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 9 V 26/16 B

L 10 VE 57/14 (LSG Niedersachsen-Bremen)

S 15 VE 14/13 (SG Oldenburg)

......................................................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Land Niedersachsen,

vertreten durch das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie,

Domhof 1, 31134 Hildesheim,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 11. April 2016 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter O t h m e r und Dr. R ö h l

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 1. September 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat mit Urteil vom 1.9.2015 die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Oldenburg zurückgewiesen. Das Urteil ist der Klägerin am 5.9.2015 zugestellt worden. Mit einem von ihr unterzeichneten Schreiben vom 17.2.2016, beim BSG am 1.3.2016 eingegangen, hat die Klägerin sinngemäß Beschwerde (Überprüfung des Verfahrens) gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG eingelegt.

2

Die Beschwerde des Klägerin ist unzulässig. Die Klägerin konnte die Beschwerde wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Darauf ist sie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden. Das Rechtsmittel entspricht daher nicht der gesetzlichen Form und ist im Übrigen auch erst nach Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die bereits am 5.10.2015 endete, und mithin verspätet beim BSG eingegangen (§ 160a Abs 1 S 2, § 64 Abs 2 SGG; vgl auch Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160a RdNr 3 und 7).

3

Gründe für eine Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist sind weder vorgebracht noch ersichtlich.

4

Die Verwerfung der weder form- noch fristgerecht eingelegten Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Othmer
Dr. Röhl

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