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Bundessozialgericht
Beschl. v. 07.04.2016, Az.: B 1 KR 3/16 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.04.2016
Referenz: JurionRS 2016, 14447
Aktenzeichen: B 1 KR 3/16 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Niedersachsen-Bremen - 26.11.2015 - AZ: L 4 KR 178/14

SG Lüneburg - AZ: S 16 KR 437/12

BSG, 07.04.2016 - B 1 KR 3/16 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 1 KR 3/16 B

L 4 KR 178/14 (LSG Niedersachsen-Bremen)

S 16 KR 437/12 (SG Lüneburg)

...............................................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigte: ...............................................,

gegen

Techniker Krankenkasse,

Bramfelder Straße 140, 22305 Hamburg,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am 7. April 2016 durch den Präsidenten M a s u c h sowie die Richter C o s e r i u und Dr. E s t e l m a n n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26. November 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Die bei der beklagten Krankenkasse versicherte Klägerin ist mit ihrem Begehren auf Inanspruchnahme von Leistungen ohne Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) bei der Beklagten und den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat zur Begründung unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des SG einen Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verneint (Beschluss vom 26.11.2015).

2

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Beschluss.

II

3

Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 S 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG).

4

1. Wer sich - wie hier die Klägerin - auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f mwN). Die Klägerin richtet ihr Vorbringen hieran nicht aus.

5

Die Klägerin formuliert folgende Rechtsfrage:

"Verletzt die in § 291 Abs. 2 SGB V vorgesehene Regelung, dass die Gesundheitskarte ein Lichtbild des Versicherten enthält, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Versicherten und damit ihn in seinem Grundrecht aus Art. 2 GG?"

6

Die Klägerin zeigt aber den Klärungsbedarf der von ihr aufgeworfenen Frage nicht auf. Sie legt nicht hinreichend dar, wieso mit Blick auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats zur eGK (BSGE 117, 224 = SozR 4-2500 § 291a Nr 1) noch Klärungsbedarf bestehen soll. Ist eine Frage bereits von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden, ist sie grundsätzlich nicht mehr klärungsbedürftig (vgl zB BSG Beschluss vom 21.10.2010 - B 1 KR 96/10 B - RdNr 7 mwN). Eine Rechtsfrage, über die bereits höchstrichterlich entschieden worden ist, kann wieder klärungsbedürftig werden, wenn der Rechtsprechung in nicht geringfügigem Umfang widersprochen wird und gegen sie nicht von vornherein abwegige Einwendungen vorgebracht werden (vgl zB BSG SozR 1500 § 160a Nr 13 S 19 mwN), was im Rahmen der Beschwerdebegründung ebenfalls darzulegen ist (vgl zum Ganzen auch BSG Beschluss vom 22.12.2010 - B 1 KR 100/10 B - Juris RdNr 7). Daran fehlt es.

7

Die Klägerin behauptet nicht, dass der Entscheidung des erkennenden Senats zur eGK in nicht geringfügigem Umfang widersprochen wird, sondern kritisiert diese lediglich. Es gebe geeignetere Möglichkeiten, die missbräuchliche Inanspruchnahme von Leistungen sicherzustellen. Dies genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung eines über die Entscheidung zur eGK hinausgehenden Klärungsbedarfs.

8

Wer sich - wie die Klägerin - auf die Verfassungswidrigkeit der Regelungen zur eGK beruft, darf sich im Übrigen nicht auf die Benennung der angeblich verletzten Rechte - hier die informationelle Selbstbestimmung (Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 GG) - beschränken, sondern muss unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG darlegen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll. Hierzu muss er den Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufzeigen, die Sachgründe ihrer jeweiligen Ausgestaltung erörtern und die Verletzung der konkreten Regelung des GG darlegen (vgl zB BSG Beschluss vom 20.7.2010 - B 1 KR 10/10 B - Juris RdNr 6 mwN). Hieran fehlt es. Die Beschwerdebegründung erschöpft sich im Wesentlichen in der darin geäußerten Kritik, ohne sich mit der zur informationellen Selbstbestimmung ergangenen umfangreichen Rechtsprechung des BVerfG und des BSG auch nur ansatzweise auseinanderzusetzen.

9

2. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

10

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Masuch
Coseriu
Dr. Estelmann

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