Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 06.04.2016, Az.: B 5 R 7/16 R
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 06.04.2016
Referenz: JurionRS 2016, 15882
Aktenzeichen: B 5 R 7/16 R
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

SG Berlin - 06.01.2016 - AZ: S 32 R 4865/15

BSG, 06.04.2016 - B 5 R 7/16 R

in dem Rechtsstreit

Az: B 5 R 7/16 R

S 32 R 4865/15 (SG Berlin)

......................,

Klägerin und Revisionsklägerin,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Bund,

Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,

Beklagte und Revisionsbeklagte.

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 6. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d sowie die Richter Dr. K o l o c z e k und K a r m a n s k i

beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 6. Januar 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Die Klägerin hat sich mit einem von ihr selbst verfassten und unterzeichneten Schreiben vom 9.3.2016 gegen den Gerichtsbescheid des SG Berlin vom 6.1.2016 gewandt und ua ausgeführt, sie "sende zum o.g. Aktenzeichen für die Sprungrevision zum Bundessozialgericht". Sie erwarte "nach fast 26 Jahren deutscher Wiedervereinigung jetzt endlich Entscheidungen und ihre Entschädigung". Der Senat wertet dieses Vorbringen als Revision gegen den vorgenannten Gerichtsbescheid des SG.

2

Die Revision der Klägerin ist unzulässig. Nach § 161 Abs 1 S 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) steht den Beteiligten gegen ein Urteil oder einen Gerichtsbescheid (§ 105 SGG) des SG die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz nur zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und sie von dem SG zugelassen ist oder durch Beschluss auf Antrag zugelassen wird. Das SG hat die Revision in seinem Gerichtsbescheid nicht zugelassen; ein die Revision zulassender Beschluss des SG (§ 161 Abs 1 S 1 SGG) liegt ebenfalls nicht vor.

3

Die Revision der Klägerin ist daher nicht statthaft und schon deshalb nach § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.

Dr. Berchtold
Dr. Koloczek
Karmanski

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.