Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 05.04.2016, Az.: B 10 SF 1/16 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.04.2016
Referenz: JurionRS 2016, 15275
Aktenzeichen: B 10 SF 1/16 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 18.01.2016 - AZ: L 1 SV 4611/15

SG Karlsruhe - AZ: S 4 SV 1922/15

BSG, 05.04.2016 - B 10 SF 1/16 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 10 SF 1/16 B

L 1 SV 4611/15 (LSG Baden-Württemberg)

S 4 SV 1922/15 (SG Karlsruhe)

.....................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Land Baden-Württemberg,

vertreten durch die Generalstaatsanwaltschaft,

Stabelstraße 2, 76133 Karlsruhe,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 10. Senat des Bundessozialgerichts hat am 5. April 2016 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter O t h m e r und Dr. R ö h l

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Januar 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil des LSG mit einem an das LSG übersandten und von dort weitergeleiteten, selbst unterzeichneten Schreiben vom 29.1.2016, beim BSG eingegangen am 11.2.2016, "Nichtigkeitsklage, NZB, Beschwerde gem. § 252 ZPO, Untätigkeitsberufung und Untätigkeitsbeschwerde" eingelegt. Das angefochtene Urteil ist dem Kläger am 26.1.2016 zugestellt worden.

2

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet worden ist. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13 mwN), ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils hingewiesen worden. Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 S 3 SGG durch Beschluss zu verwerfen. Hinsichtlich der übrigen Rechtsmittel des Klägers fehlt es bereits an der Zuständigkeit des BSG. Hierüber hat ggf das LSG in eigener Zuständigkeit zu entscheiden.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Othmer
Dr. Röhl

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.