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Bundessozialgericht
Beschl. v. 31.03.2016, Az.: B 11 AL 1/16 BH; B 11 AL 2/16 BH; B 11 AL 3/16 BH; B 11 AL 4/16 BH
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 31.03.2016
Referenz: JurionRS 2016, 15031
Aktenzeichen: B 11 AL 1/16 BH; B 11 AL 2/16 BH; B 11 AL 3/16 BH; B 11 AL 4/16 BH
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Thüringen - 09.12.2015 - AZ: L 10 AL 652/13

SG Gotha - AZ: S 34 AL 5572/12

LSG Thüringen - 09.12.2015 - AZ: L 10 AL 653/13

SG Gotha - AZ: S 34 AL 232/13

LSG Thüringen - 09.12.2015 - AZ: L 10 AL 1661/13

SG Gotha - AZ: S 34 AL 48/13

LSG Thüringen - 09.12.2015 - AZ: L 10 AL 1128/14

SG Gotha - AZ: S 34 AL 48/13

BSG, 31.03.2016 - B 11 AL 1/16 BH; B 11 AL 2/16 BH; B 11 AL 3/16 BH; B 11 AL 4/16 BH

in dem Rechtsstreit

Az: B 11 AL 1/16 BH

L 10 AL 652/13 (Thüringer LSG)

S 34 AL 5572/12 (SG Gotha)

Az: B 11 AL 2/16 BH

L 10 AL 653/13 (Thüringer LSG)

S 34 AL 232/13 (SG Gotha)

Az: B 11 AL 3/16 BH

L 10 AL 1661/13 (Thüringer LSG)

S 34 AL 48/13 (SG Gotha)

Az: B 11 AL 4/16 BH

L 10 AL 1128/14 (Thüringer LSG)

S 34 AL 48/13 (SG Gotha)

....................................,

Kläger und Antragsteller,

gegen

Bundesagentur für Arbeit,

Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg,

Beklagte.

Der 11. Senat des Bundessozialgerichts hat am 31. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie den Richter M u t s c h l e r und die Richterin B e h r e n d

beschlossen:

Tenor:

Die Verfahren zu den Aktenzeichen B 11 AL 1/16 BH, B 11 AL 2/16 BH, B 11 AL 3/16 BH und B 11 AL 4/16 BH werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Das Aktenzeichen B 11 AL 1/16 BH ist führend.

Die Anträge des Klägers, ihm für die Durchführung der Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteilen des Thüringer Landessozialgerichts vom 9. Dezember 2015 (L 10 AL 652/13, L 10 AL 653/13, L 10 AL 1661/13 und L 10 AL 1128/14) Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm Rechtsanwalt Dr. S, E, beizuordnen, werden abgelehnt.

Gründe

I

1

In zwei Verfahren begehrt der Kläger die Bewilligung von Alg für die Zeit vom 1.1. bis 18.6.2007, vom 1.11.2007 bis 1.4.2008 und vom 2.6.2008 bis 15.11.2009. Der Beklagte hat dies mit der Begründung abgelehnt, der Anspruch auf Alg ruhe wegen des Bezugs einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer. Ein weiteres Verfahren betrifft die Zulässigkeit der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG Gotha vom 15.3.2013. Das vierte Verfahren ist auf Wiederaufnahme des Verfahrens L 10 AL 632/13 beim Thüringer LSG gerichtet, mit dem der Kläger die Fortsetzung des Berufungsverfahrens wegen des og Gerichtsbescheids erstrebt hat.

2

Für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in den vier Urteilen des Thüringer LSG vom 9.12.2015 (L 10 AL 652/13, L 10 AL 653/13, L 10 AL 1661/13 und L 10 AL 1128/14) hat der Kläger die Bewilligung von PKH und Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. S, E, beantragt. Er macht insbesondere geltend, das LSG habe wegen des Anspruchs auf Alg von Amts wegen ermitteln müssen. Es sei wegen des Sozialdatenschutzes nicht zulässig, Informationen über den Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer heranzuziehen. Bei der Durchführung weiterer Ermittlungen hätte das LSG erkannt, dass er in dem fraglichen Zeitraum verfügbar gewesen sei. Außerdem sei die Frage zu klären, ob ihm ein "angeblicher Rentenbezug" entgegengehalten werden könne. In den anderen Verfahren rügt er Verfahrensmängel, auf denen die angefochtenen Entscheidungen beruhen könnten (ua Verletzung des rechtlichen Gehörs, Verletzung der Vorschriften über Wiedereinsetzung).

II

3

Die Anträge auf PKH und Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. S sind abzulehnen.

4

Nach § 73a Abs 1 SGG i.V.m. § 117 Abs 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen.

5

Gemäß § 160 Abs 2 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen des Klägers noch aufgrund summarischer Prüfung des Streitstoffs und nach Sichtung der Gerichtsakten ersichtlich.

6

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nicht zu erkennen. Sie ist nur dann anzunehmen, wenn sich eine Rechtsfrage stellen könnte, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist weder ersichtlich noch den Ausführungen des Klägers zu entnehmen, dass sich eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung stellen könnte. Soweit es um die Verfügbarkeit des Klägers gehen könnte, sind Fragen zu § 138 Abs 5 SGB III aF wegen § 142 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB III aF (Ruhen bei Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung) nicht klärungsfähig. Auch geht es offensichtlich um das Vorliegen einer Anspruchsvoraussetzung im Einzelfall.

7

Auch in Bezug auf die Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist gegen den Gerichtsbescheid des SG Gotha und die Wiederaufnahme eines früheren Verfahrens vor dem LSG sind grundsätzlich bedeutsame, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfragen, die einer Klärung bedürftig und fähig sein könnten, nicht ersichtlich.

8

Die Entscheidungen des LSG weichen auch nicht von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG ab. Die Entscheidungen des LSG sind auf der Grundlage des anzuwendenden Rechts und im Wesentlichen ohne Bezugnahme auf höchstrichterliche Rechtsprechung getroffen worden, sodass eine Divergenzrüge (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) keine Aussicht auf Erfolg verspricht.

9

Schließlich ist nicht erkennbar, dass ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Dies gilt auch für die vom Kläger geltend gemachte Verletzung rechtlichen Gehörs und die Verletzung der Amtsermittlungspflicht. Der Kläger trägt insoweit vor, das LSG habe seine wiederholten Anträge auf Ermittlungen seiner Verfügbarkeit nicht zur Kenntnis genommen und keine Ermittlungen durchgeführt. Die Rüge der Verfahrensmängel hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

10

Anspruch auf Alg besteht nach § 119 Abs 5 Nr 1 SGB III aF, wenn der Arbeitslose eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung ... ausüben kann. Die Verfügbarkeit erfordert, dass der Arbeitslose auch nach seinem Gesundheitszustand eine Beschäftigung in dem genannten Umfang ausüben kann (zum gleichlautenden § 138 Abs 5 Nr 1 SGB III: Brand in Brand, SGB III, § 138 RdNr 66). Allerdings können Bezieher einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in eingeschränktem Zeitrahmen verfügbar sein und Anspruch auf Alg haben (Brand aaO). Ein solcher Anspruch kann auch bestehen, wenn und solange zwar eine Minderung der Leistungsfähigkeit besteht, vom Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Träger) verminderte Erwerbsfähigkeit aber nicht festgestellt worden ist (§ 125 Abs 1 S 1 SGB III aF). Stellt der RV-Träger aber fest, dass eine Beschäftigung von mindestens 15 Stunden/Woche nicht möglich ist (§ 125 Abs 1 S 1 SGB III aF) oder erkennt er eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu (§ 142 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB III aF), besteht kein Anspruch auf Alg.

11

Vorliegend hatte der RV-Träger die volle Erwerbsminderung des Klägers seit 1.9.2003 festgestellt. Ermittlungen zur Verfügbarkeit oder zur Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Klägers durch das LSG wären daher nicht geeignet, einen Anspruch auf Alg zu belegen. Die vom Kläger angeregten Ermittlungen sind nicht beweiserheblich. Selbst wenn es bei der damaligen Prüfung der Erwerbsminderung des Klägers zu unterschiedlichen Beurteilungen gekommen sein sollte, musste das LSG diese Frage nicht erneut klären, weil der RV-Träger die Rente wegen voller Erwerbsminderung "zuerkannt" hat. Das LSG hat sich im Übrigen mit dem Vorbringen des Klägers auseinander gesetzt und begründet, warum es dessen Anträgen nicht folgt.

12

Die in den anderen Verfahren angeführten Verfahrensmängel liegen fern. Es erscheint widersprüchlich, die Ablehnung von Wiedereinsetzung anzugreifen und auszuführen, es sei keine Klage erhoben worden, diese sei an andere Gerichte zu verweisen. Soweit das LSG die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG Gotha als unzulässig verworfen und die Restitutionsklage in demselben Verfahren abgewiesen hat, sind Verfahrensfehler des LSG nicht ersichtlich. Die Frage, ob die Entscheidung des SG in der Sache zutreffend gewesen ist, musste das LSG in dieser prozessualen Situation nicht prüfen.

13

Es ist nicht erkennbar, dass die Urteile des LSG auf einem Verfahrensfehler beruhen könnten.

14

Mit der Ablehnung der Bewilligung von PKH erledigt sich auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts in den vier Verfahren (§ 73a Abs 1 SGG i.V.m. § 121 ZPO).

Prof. Dr. Voelzke
Mutschler
Behrend

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