Beschl. v. 30.03.2016, Az.: B 4 AS 22/16 B
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Mecklenburg-Vorpommern - 17.12.2015 - AZ: L 8 AS 27/11
SG Rostock - AZ: S 17 AS 109/08
BSG, 30.03.2016 - B 4 AS 22/16 B
in dem Rechtsstreit
Az: B 4 AS 22/16 B
L 8 AS 27/11 (LSG Mecklenburg-Vorpommern)
S 17 AS 109/08 (SG Rostock)
..............................,
Klägerin und Beschwerdeführerin,
gegen
Jobcenter Bad Doberan,
Kopernikusstraße 1 a, 18057 Rostock,
Beklagter und Beschwerdegegner.
Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 30. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie den Richter M u t s c h l e r und die Richterin S. K n i c k r e h m
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 17. Dezember 2015 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Alg II für die Zeit von Juli bis Dezember 2007 als Zuschuss anstelle eines Darlehens.
Das SG Rostock hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 11.1.2011). Die hiergegen eingelegte Berufung hat das LSG Mecklenburg-Vorpommern zurückgewiesen (Urteil vom 17.12.2015). Gegen dieses Urteil hat die Klägerin mit einem von ihr selbst verfassten Schreiben am 26.1.2016 Beschwerde eingelegt.
Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG), worüber die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des LSG belehrt worden ist.
Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Prof. Dr. Voelzke
Mutschler
Knickrehm
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