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Bundessozialgericht
Beschl. v. 30.03.2016, Az.: B 2 U 71/16 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 30.03.2016
Referenz: JurionRS 2016, 14754
Aktenzeichen: B 2 U 71/16 B
 

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 20.07.2015 - AZ: L 1 U 4372/14

SG Reutlingen - AZ: S 7 U 1477/12

BSG, 30.03.2016 - B 2 U 71/16 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 2 U 71/16 B

L 1 U 4372/14 (LSG Baden-Württemberg)

S 7 U 1477/12 (SG Reutlingen)

..........................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Berufsgenossenschaft Holz und Metall,

Isaac-Fulda-Allee 18, 55124 Mainz,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 30. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d sowie den Richter Prof. Dr. S p e l l b r i n k und die Richterin H ü t t m a n n - S t o l l

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Senat hat den Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 20.7.2015 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, mit Beschluss vom 27.10.2015 - B 2 U 10/15 BH - mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abgelehnt. Die dagegen gerichtete Anhörungsrüge hat der Senat mit Beschluss vom 28.1.2016 - B 2 U 35/1 C - als unzulässig verworfen. Der Beschluss wurde dem Kläger am 10.2.2016 zugestellt.

2

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil des LSG Baden-Württemberg mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 2.3.2016, eingegangen beim BSG am 8.3.2016, Beschwerde eingelegt.

3

Der Kläger kann jedoch, worauf er bereits durch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Das von dem Kläger eingelegte Rechtsmittel entspricht daher nicht der gesetzlichen Form.

4

Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde muss als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

Dr. Berchtold
Prof. Dr. Spellbrink
Hüttmann-Stoll

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