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Bundessozialgericht
Beschl. v. 24.03.2016, Az.: B 8 SO 91/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.03.2016
Referenz: JurionRS 2016, 15074
Aktenzeichen: B 8 SO 91/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Bayern - 27.07.2015 - AZ: L 8 SO 22/13

SG Regensburg - AZ: S 4 SO 72/12

BSG, 24.03.2016 - B 8 SO 91/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 8 SO 91/15 B

L 8 SO 22/13 (Bayerisches LSG)

S 4 SO 72/12 (SG Regensburg)

....................................,

Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Regensburg,

Johann-Hösl-Straße 11, 93053 Regensburg,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 24. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richterinnen K r a u ß und S i e f e r t

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. Juli 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Im Streit sind höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).

2

Der Kläger bezieht seit Jahren eine Altersrente und ergänzend Grundsicherungsleistungen. Die Bewilligung der Grundsicherungsleistungen änderte die Beklagte nach Zufluss einer einmaligen Einnahme (Erstattung von Nebenkostenvorauszahlungen 2008) für die Monate August und September 2009 (Bescheid vom 23.9.2009); diesen Bescheid griff der Kläger zunächst nicht an. Die Bewilligung für die Zeit ab 1.5.2010 änderte die Beklagte nach Zufluss einer einmaligen Einnahme im Mai 2010 (Erstattung von Nebenkostenvorauszahlungen 2009) für die Zeit vom 1.6.2010 bis zum 30.4.2011 (Bescheid vom 7.6.2010). Die Klage hiergegen blieb ohne Erfolg (Urteil des Sozialgerichts Regensburg [SG] vom 12.12.2012; Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts [LSG] vom 29.5.2015; Beschluss des Bundessozialgerichts [BSG] vom 3.3.2016 - B 8 SO 33/15 S).

3

Für die Zeit einer Inhaftierung (vom 14.1. bis zum 13.4.2011) hatte der Kläger daneben einen Anspruch auf "Taschengeld" geltend gemacht; auch diese Klage blieb ohne Erfolg (Urteil des SG vom 12.12.2012; Beschluss des LSG vom 29.5.2015; Beschluss des BSG vom 3.3.2016 - B 8 SO 37/15 S). Die Bewilligung für die Zeit vom 1.5.2011 an (Bescheid vom 25.5.2011) änderte die Beklagte wegen des Zuflusses einer einmaligen Einnahme (Erstattung von Nebenkostenvorauszahlungen 2010) für die Zeit vom 1.5.2011 bis zum 30.3.2012. Die Klage hatte insoweit Erfolg, nicht dagegen wegen der zugleich (erneut) geltend gemachten höheren Leistungen für die Zeit vom 1.6.2010 bis zum 30.4.2011 (Urteil des SG vom 12.12.2012; Beschluss des LSG vom 29.5.2015; Beschluss des BSG vom 3.3.2016 - B 8 SO 34/15 S). Eine Klage wegen der Höhe der Leistungen für die Zeit vom 1.6.2012 bis 31.5.2013 (Bescheide vom 9.5.2012 und 20.6.2012; Widerspruchsbescheid vom 3.8.2012; Urteil des SG vom 12.12.2012; Beschluss des LSG vom 29.5.2015; Beschluss des BSG vom 3.3.2016 - B 8 SO 35/15 S) und eine Klage wegen der vollständigen Aufhebung der Leistungen für September 2012 (Urteil des SG vom 12.12.2012; Beschluss des LSG vom 29.5.2015; Beschluss des BSG vom 3.3.2016 - B 8 SO 38/15 S) blieben ebenfalls ohne Erfolg.

4

Am 16.10.2012 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, sich dabei erneut gegen die Änderungsbescheide gewandt und geltend gemacht, er habe wegen der rechtswidrigen Berücksichtigung der Nebenkostenerstattung aus den Jahren 2008, 2009 und 2010 sowie eines weiteren Einkommens (Rentenerhöhung) bereits für Juli 2012 (statt erst ab 1.8.2012) Anspruch auf insgesamt 1279 Euro. Die Klage blieb ohne Erfolg (Urteil des SG vom 12.12.2012; Urteil des LSG vom 27.7.2015). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, die Berufung sei zulässig, aber unbegründet. Bei Klageerhebung seien sämtliche Bescheide des Beklagten (insbesondere der Bescheid vom 23.9.2009) bindend oder bereits Gegenstand eines anderweitig anhängigen Klageverfahrens gewesen. Die doppelte Rechtshängigkeit insoweit sei zwar jeweils mit der abschließenden Entscheidung durch die Beschlüsse vom 29.5.2015 entfallen; eine erneute Klage mit demselben Streitgegenstand sei aber wegen entgegenstehender Rechtskraft unzulässig.

5

Der Kläger hat Beschwerde eingelegt und zugleich die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

II

6

PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG] iVm § 114 Zivilprozessordnung); daran fehlt es hier. Vorliegend hat die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, denn es ist nicht ersichtlich, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter die Beschwerde erfolgreich begründen könnte. Hinreichende Aussicht auf Erfolg wäre nur zu bejahen, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte.

7

Der Rechtssache kommt nach Aktenlage keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Anhaltspunkte dafür, dass eine Divergenzrüge (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) Aussicht auf Erfolg versprechen könnte, bestehen ebenso wenig. Es ist schließlich auch nicht erkennbar, dass ein Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG) mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden könnte.

8

Die Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Sie kann beim BSG wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG). Darauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden. Die Entscheidung kann deshalb nach § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter ergehen.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Eicher
Krauß
Siefert

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