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Bundessozialgericht
Beschl. v. 24.03.2016, Az.: B 1 KR 12/16 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.03.2016
Referenz: JurionRS 2016, 14664
Aktenzeichen: B 1 KR 12/16 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Berlin-Brandenburg - 28.01.2016 - AZ: L 9 KR 243/15

SG Berlin - AZ: S 28 KR 341/15

BSG, 24.03.2016 - B 1 KR 12/16 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 1 KR 12/16 B

L 9 KR 243/15 (LSG Berlin-Brandenburg)

S 28 KR 341/15 (SG Berlin)

...............................................,

Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

AOK Nordost - Die Gesundheitskasse,

Behlertstraße 33 A, 14467 Potsdam,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am 24. März 2016 durch den Präsidenten M a s u c h sowie die Richter C o s e r i u und Dr. E s t e l m a n n

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Januar 2016 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Januar 2016 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger hat beim SG Berlin einen Rechtsstreit mit dem Ziel anhängig gemacht, ihm den Nachweis seiner Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen durch ein anderes Nachweisdokument als die elektronische Gesundheitskarte (eGK) mit Lichtbild zu ermöglichen (Klage vom 2.2.2015 - S 143 KR 162/15). Mit seinem im vorliegenden Rechtsstreit verfolgten Begehren, die Beklagte im Zusammenhang mit einem Arzttermin zur Übermittlung der "Abrechnungsdaten" für das I. Quartal 2015 an die Ärztin Z. zu verurteilen, ist der Kläger beim SG und beim LSG ohne Erfolg geblieben. Die Vorinstanzen haben dessen Rechtsschutzbegehren unter dem Gesichtspunkt der Ausstellung einer Krankenversichertenkarte ohne Lichtbild geprüft. Das LSG hat zur Begründung ua ausgeführt, es fehle schon deswegen am Rechtsschutzbedürfnis für die Klage, weil die Beklagte den Kläger fortlaufend - auch das I. Quartal 2015 erfassend -, wenngleich jeweils nur befristet (zuletzt bis 31.1.2016), mit einer Krankenversichertenkarte ohne Lichtbild ausstatte, die ihm die Inanspruchnahme von Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung ermögliche (Urteil vom 28.1.2016).

2

Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil und begehrt, ihm für das Verfahren einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen.

II

3

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen (dazu 1.), seine Beschwerde ist zu verwerfen (dazu 2.).

4

1. Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm §§ 114, 121 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn - ua - die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es.

5

Der Kläger kann aller Voraussicht nach mit seinem Begehren auf Zulassung der Revision nicht durchdringen, weil es keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Nach Durchsicht der Akten fehlen Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger einen der in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe darlegen könnte.

6

Die Sache bietet keine Hinweise für eine über den Einzelfall des Klägers hinausgehende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage zur Rechtmäßigkeit der gesetzlichen Regelungen über die eGK ist mit Blick auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats zur eGK (BSGE 117, 224 = SozR 4-2500 § 291a Nr 1) im vorliegenden Zusammenhang nicht ersichtlich.

7

Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass das LSG entscheidungstragend von Rechtsprechung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abgewichen sein könnte (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder dass der Kläger einen Verfahrensfehler des LSG dartun könnte, auf dem die Entscheidung des LSG beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG).

8

Da PKH nicht bewilligt werden kann, entfällt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO.

9

2. Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet worden ist. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13 mwN), ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils und mit Schreiben des erkennenden Senats vom 12.2.2016 hingewiesen worden. Die von ihm selbst eingelegte Beschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG durch Beschluss zu verwerfen.

10

3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Masuch
Coseriu
Dr. Estelmann

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