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Bundessozialgericht
Beschl. v. 22.03.2016, Az.: B 5 R 342/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.03.2016
Referenz: JurionRS 2016, 13745
Aktenzeichen: B 5 R 342/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Bayern - 30.04.2015 - AZ: L 14 R 410/12

SG Landshut - AZ: S 12 R 590/09 A

BSG, 22.03.2016 - B 5 R 342/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 5 R 342/15 B

L 14 R 410/12 (Bayerisches LSG)

S 12 R 590/09 A (SG Landshut)

.........................................,

Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: ........................................,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd,

Am Alten Viehmarkt 2, 84028 Landshut,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 22. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d sowie die Richter Dr. K o l o c z e k und K a r m a n s k i

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 30. April 2015 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin S. aus L. beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Mit Urteil vom 30.4.2015 hat das Bayerische LSG einen Anspruch des Klägers auf Erwerbsminderungsrente verneint.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt und beantragt, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin S. aus L. beizuordnen. In der Beschwerdebegründung werden die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und das Vorliegen eines Verfahrensfehlers geltend gemacht.

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

4

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),

- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

5

Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

6

Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sogenannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.

7

Der Kläger hält folgende Fragen für grundsätzlich bedeutsam:

"Ist das Vorliegen der Vergleichbarkeit von Tatbeständen im anderen Vertragsstaat gem. Art. 26 Abs. 2, S. 1 AbkKroatienSozSich vom 24.11.1997, die geeignet sind, die Rahmenfristen, innerhalb derer bestimmte Versicherungszeiten zur Erfüllung des Anspruchs auf Leistungen nach deutschen Rechtsvorschriften erforderlich sind zu verlängern, auch dann der behördlichen, wie auch richterlichen Auslegung und Beurteilung zugänglich, wenn das Abkommen in Art. 26 Abs. 2 S. 2 selbst und ausdrücklich eine Bestimmung trifft, welche Tatbestände vergleichbar sind,

und gehen die im Art. 26 Abs. 2, S. 2 AbkKroatienSozSich bezeichneten Verlängerungstatbestände als spezialgesetzliche Regelungen der Regelung der Verlängerungstatbestände nach § 43 Abs. 4 SGB VI vor

oder

ist die Vergleichbarkeit der Tatbestände gem. Art. 26 Abs. 2, S. 1 AbkKroatienSozSich nur dann zu prüfen, wenn Sachverhalte außerhalb des Art. 26 Abs. 2, S. 2, insbesondere Sachverhalte ohne Leistungsbezug - wie in der Rechtssache EUGH vom 04.10.1991, C 349/87 - Paraschi - vorliegen, die als Dehnungstatbestände in Frage kommen können, wenn sie den Tatbeständen nach deutschem Recht entsprechen?"

8

Insofern hat der Kläger jedenfalls die Klärungsfähigkeit nicht hinreichend dargetan. Er hätte hierzu darlegen müssen, von welchem Sachverhalt das BSG auszugehen hat und dass auf dieser Grundlage im angestrebten Revisionsverfahren notwendig über die aufgeworfenen Fragen entschieden werden muss. Die Beschwerdebegründung lässt indes offen, an welcher Stelle das LSG welche Tatsachen für das Revisionsgericht verbindlich (§ 163 SGG) festgestellt hat. Der Kläger legt bereits nicht dar, inwieweit der von ihm geschilderte Sachverhalt dem Berufungsgericht überhaupt zuzurechnen ist und ob die tatsächlichen Angaben ganz oder teilweise mit dem Sachverhalt übereinstimmen, den das LSG im angefochtenen Urteil festgestellt hat. Da jedenfalls die bloße Mitteilung eines ohne Herkunftsangabe in der Beschwerdebegründung selbst formulierten Sachverhalts nicht geeignet ist, die mangelnde Bezeichnung des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts zu kompensieren und es andererseits nicht dem Beschwerdegericht obliegt, die angegriffene Entscheidung selbst nach einschlägigen Feststellungen zu durchsuchen, ist eine Beurteilung der potenziellen Entscheidungsrelevanz der Rechtsfragen schon deshalb von vornherein ausgeschlossen. Keinesfalls gehört es zu den Aufgaben des Beschwerdegerichts, sich die maßgeblichen Tatsachen aus der angegriffenen Entscheidung selbst herauszusuchen (Senatsbeschlüsse vom 16.5.2012 - B 5 R 442/11 B - BeckRS 2012, 70568 RdNr 13 und vom 21.2.2012 - B 5 R 222/11 B - BeckRS 2012, 69065 RdNr 9). Vielmehr muss die Beschwerdebegründung den Senat in die Lage versetzen, sich ohne Studium der Gerichts- und Verwaltungsakten allein aufgrund des klägerischen Vortrags ein Bild über den Streitgegenstand sowie seine tatsächlichen und rechtlichen Streitpunkte zu machen (stRspr, zB BSG Beschluss vom 26.6.2006 - B 13 R 153/06 B - Juris RdNr 9 mwN). Hieran fehlt es.

9

Der Kläger rügt des Weiteren einen Verstoß gegen § 136 Abs 1 Nr 6 SGG, nach dem ein Urteil mit Entscheidungsgründen zu versehen ist.

10

Hierzu trägt er vor, das LSG habe festgestellt, "der Bezug der kroatischen Invalidenrente seit 09.02.1988 stelle weder den Bezug einer kroatischen Invalidenrente, noch einen Leistungsbezug wegen Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfall dar". Eine "Begründung, warum der Bezug der Geldleistung wegen Körperschadens auch den Tatbestand einer Leistung wegen Krankheit gem. Art. 26 Abs. 2, S. 2 AbkKroatienSozSich nicht" erfülle, fehle jedoch vollständig.

11

Mit diesem Vorbringen ist eine Verletzung des § 136 Abs 1 Nr 6 SGG nicht schlüssig dargetan. Eine Entscheidung ist nicht schon dann im gerügten Sinne nicht mit Gründen iS des § 136 Abs 1 Nr 6 SGG versehen, wenn das Gericht sich unter Beschränkung auf den Gegenstand der Entscheidung kurz fasst und nicht jeden Gesichtspunkt, der erwähnt werden könnte, behandelt hat (vgl BSGE 76, 233, 234 [BSG 10.08.1995 - 11 RAr 91/94] = SozR 3-1750 § 945 Nr 1 S 3 mwN). Die Begründungspflicht ist selbst dann nicht verletzt, wenn die Ausführungen des Gerichts zu den rechtlichen Voraussetzungen oder zum tatsächlichen Geschehen falsch, oberflächlich oder wenig überzeugend sein sollten (BSG Beschluss vom 22.1.2008 - B 13 R 144/07 B - BeckRS 2008, 51032 RdNr 7). Aus dem Urteil des LSG ist nach dem Vorbringen des Klägers ersichtlich, dass nach dessen Auffassung die Behindertenrente nach kroatischem Recht eine eigene Rentenversicherungsleistung darstelle, nicht jedoch eine Invaliditätsrente noch eine Leistung wegen Krankheit bzw Arbeitsunfähigkeit. Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage ist damit - wenn auch nicht in seinem Sinn - beantwortet. Sofern der Kläger dennoch der Meinung ist, das LSG habe sich mit der Rechtsfrage nicht ausreichend auseinandergesetzt, liegt hierin im Kern die Rüge falscher Rechtsanwendung. Hierauf kann die Nichtzulassungsbeschwerde jedoch von vornherein nicht gestützt werden (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

12

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

13

Da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, kann dem Kläger für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin S. nicht gewährt werden (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 S 1, § 121 Abs 1 ZPO).

14

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dr. Berchtold
Dr. Koloczek
Karmanski

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