Beschl. v. 22.03.2016, Az.: B 2 U 17/16 B
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Schleswig-Holstein - 12.10.2015 - AZ: L 8 U 85/13
SG Lübeck - AZ: S 20 U 69/08
BSG, 22.03.2016 - B 2 U 17/16 B
in dem Rechtsstreit
Az: B 2 U 17/16 B
L 8 U 85/13 (Schleswig-Holsteinisches LSG)
S 20 U 69/08 (SG Lübeck)
...................................,
Kläger und Beschwerdeführer,
gegen
Berufsgenossenschaft Holz und Metall,
Isaac-Fulda-Allee 18, 55124 Mainz,
Beklagte und Beschwerdegegnerin.
Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 22. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d sowie die Richter Prof. Dr. S p e l l b r i n k und H e i n z
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 12. Oktober 2015 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des Schleswig-Holsteinischen LSG hat der Kläger durch seine früheren Prozessbevollmächtigten zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel bisher aber nicht begründet; die Prozessbevollmächtigten haben vielmehr mit Schreiben vom 1.3.2016 mitgeteilt, dass sie den Kläger nicht mehr vertreten.
Nach § 160a Abs 2 Satz 2 SGG hätte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb der bis zum 17.3.2016 verlängerten Frist durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) begründet werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, muss das Rechtsmittel als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).
Dr. Berchtold
Prof. Dr. Spellbrink
Heinz
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