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Bundessozialgericht
Beschl. v. 22.03.2016, Az.: B 11 AL 98/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.03.2016
Referenz: JurionRS 2016, 14462
Aktenzeichen: B 11 AL 98/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 25.11.2015 - AZ: L 3 AL 3069/15

SG Ulm - AZ: S 6 AL 814/12

BSG, 22.03.2016 - B 11 AL 98/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 11 AL 98/15 B

L 3 AL 3069/15 (LSG Baden-Württemberg)

S 6 AL 814/12 (SG Ulm)

..............................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Bundesagentur für Arbeit,

Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 11. Senat des Bundessozialgerichts hat am 22. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie den Richter M u t s c h l e r und die Richterin S i e f e r t

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. November 2015 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 25.11.2015, zugestellt am 3.12.2015, mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 16.12.2015 Beschwerde beim BSG eingelegt und beantragt, die Beschwerdebegründungsfrist um einen Monat zu verlängern. Die Beschwerdebegründungsfrist ist daraufhin bis zum 3.3.2016 verlängert worden.

2

Mit Schriftsatz vom 24.2.2016 hat der Prozessbevollmächtigte angezeigt, dass er die Vertretung des Klägers niedergelegt habe. Der Kläger ist mit Schreiben vom 25.2.2016 über die Niederlegung in Kenntnis gesetzt worden.

3

Da die Beschwerde bis zum Ablauf der vorbezeichneten Frist nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) begründet worden ist, muss das Rechtsmittel in entsprechender Anwendung des § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 2 S 1 und 2, Abs 4 S 1 SGG).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Mutschler
Siefert

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