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Bundessozialgericht
Beschl. v. 16.03.2016, Az.: B 12 KR 3/16 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.03.2016
Referenz: JurionRS 2016, 17225
Aktenzeichen: B 12 KR 3/16 S
 

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 11.02.2016 - AZ: L 5 KR 325/16 B

SG Mannheim - AZ: S 4 KR 605/15

BSG, 16.03.2016 - B 12 KR 3/16 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 12 KR 3/16 S

L 5 KR 325/16 B (LSG Baden-Württemberg)

S 4 KR 605/15 (SG Mannheim)

........................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

gegen

BKK Pfalz,

Lichtenbergerstraße 16, 67059 Ludwigshafen,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 16. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. K r e t s c h m e r sowie den Richter Prof. Dr. B e r n s d o r f f und die Richterin Dr. K ö r n e r

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. Februar 2016 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Klägerin hat mit am 3.3.2016 nach Weiterleitung durch das LSG beim BSG eingegangenen Schreiben sinngemäß Beschwerde gegen den Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 11.2.2016 eingelegt. Mit dem genannten Beschluss hat das LSG die Beschwerde der Klägerin gegen einen Beschluss des LSG vom 21.12.2015 - L 5 KR 2271/15 -, mit dem der Antrag der Klägerin auf Protokollberichtigung der Niederschrift vom 3.11.2015 abgelehnt worden war, als unzulässig verworfen.

2

Die Beschwerde der Klägerin ist als unzulässig zu verwerfen, da gegen den angefochtenen Beschluss des LSG kein Rechtsmittel zum BSG statthaft ist. Er kann weder gemäß § 177 SGG mit der Beschwerde noch gemäß § 160a Abs 1 S 1 SGG mit der Nichtzulassungsbeschwerde an das BSG angefochten werden. Hierauf ist die Klägerin bereits in dem angefochtenen Beschluss des LSG ausdrücklich hingewiesen worden.

3

Die Verwerfung des Rechtsmittels der Klägerin erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter (§ 12 Abs 1 S 2, § 33 Abs 1 S 2, § 40 S 1 SGG).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dr. Kretschmer
Prof. Dr. Bernsdorff
Dr. Körner

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