Beschl. v. 15.03.2016, Az.: B 5 R 46/16 B
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Sachsen-Anhalt - 01.02.2016 - AZ: L 3 R 484/14
SG Halle - AZ: S 26 R 419/14
BSG, 15.03.2016 - B 5 R 46/16 B
in dem Rechtsstreit
Az: B 5 R 46/16 B
L 3 R 484/14 (LSG Sachsen-Anhalt)
S 26 R 419/14 (SG Halle)
............................,
Kläger und Beschwerdeführer,
gegen
Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland,
Erfurter Straße 38, 99423 Weimar,
Beklagte und Beschwerdegegnerin.
Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 15. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d sowie die Richterin Dr. G ü n n i k e r und den Richter Dr. K o l o c z e k
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 1. Februar 2016 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG Sachsen-Anhalt vom 1.2.2016 mit einem von ihm selbst verfassten und unterzeichneten Schreiben vom 13.2.2016 Beschwerde eingelegt.
Er kann jedoch, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch beim BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Auf die genaue Beachtung der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ist der Kläger zudem mit Schreiben des BSG vom 17.2.2016 nochmals besonders hingewiesen worden.
Das Rechtsmittel entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form und ist deshalb ohne inhaltliche Prüfung durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dr. Berchtold
Dr. Günniker
Dr. Koloczek
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