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Bundessozialgericht
Beschl. v. 15.03.2016, Az.: B 5 R 38/16 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.03.2016
Referenz: JurionRS 2016, 13897
Aktenzeichen: B 5 R 38/16 B
 

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Nordrhein-Westfalen - 18.11.2015 - AZ: L 8 R 1037/13

SG Köln - AZ: S 13 R 1883/12

BSG, 15.03.2016 - B 5 R 38/16 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 5 R 38/16 B

L 8 R 1037/13 (LSG Nordrhein-Westfalen)

S 13 R 1883/12 (SG Köln)

.................................,

Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigte: ...........................,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Rheinland,

Königsallee 71, 40215 Düsseldorf,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 15. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d , die Richterin Dr. G ü n n i k e r und den Richter Dr. K o l o c z e k

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. November 2015 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt B., ..... K., beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Mit Urteil vom 18.11.2015 hat das LSG Nordrhein-Westfalen einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung verneint.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie beruft sich auf Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG. Für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B., K., beantragt.

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

4

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),

- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

5

Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

6

Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zu Grunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung. Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruht. Bezogen auf die Darlegungspflicht bedeutet das vorstehend Gesagte, dass die Beschwerdebegründung erkennen lassen muss, welcher abstrakte Rechtssatz in der höchstrichterlichen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht; ferner muss aufgezeigt werden, dass auch das Revisionsgericht die oberstgerichtliche Rechtsprechung in einem künftigen Revisionsverfahren seiner Entscheidung zu Grunde zu legen haben wird (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 mwN). Diesen Darlegungserfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

7

Die Klägerin hat bereits keine tragenden Rechtssätze in den Urteilen des BSG vom 19.10.2011 (B 13 R 78/09 R - BSGE 109, 189 = SozR 4-2600 § 43 Nr 16), vom 9.5.2012 (B 5 R 68/11 R - SozR 4-2600 § 43 Nr 18) und vom 12.12.2011 (B 13 R 21/10 R - Juris) herausgestellt, denen das LSG angeblich widersprochen hat. Die Beschwerdebegründung legt vielmehr dar, dass das Berufungsgericht auf Grund einer falschen Würdigung der physischen und psychischen Beeinträchtigungen der Klägerin deren Einsatzfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, ua unter dem Gesichtspunkt ihrer Wegefähigkeit, unrichtig eingeschätzt habe, wohingegen es bei richtiger Würdigung der vorliegenden medizinischen Unterlagen (fachorthopädisches Gutachten des Dr. K. vom 14.6.2013 sowie Befundbericht des Dr. V. vom 20.7.2014) unter Beachtung der genannten höchstrichterlichen Rechtsprechung zu der Annahme einer völligen Erwerbsunfähigkeit der Klägerin hätte kommen müssen. Mit diesem Vorbringen greift die Klägerin letztlich die Beweiswürdigung des LSG an. Auf eine Verletzung des § 128 Abs 1 S 1 SGG kann eine Nichtzulassungsbeschwerde jedoch gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG nicht gestützt werden. Diese Vorgabe kann auch nicht dadurch umgangen werden, dass ein Angriff auf die Beweiswürdigung in die Gestalt einer Divergenzrüge gekleidet wird, abgesehen davon, dass die Voraussetzungen einer Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG schon aus dem oben dargelegten Grund nicht aufgezeigt worden sind.

8

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zu den Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

9

Da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, kann der Klägerin für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. nicht gewährt werden (vgl § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1 ZPO).

10

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG.

Dr. Berchtold
Dr. Günniker
Dr. Koloczek

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