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Bundessozialgericht
Beschl. v. 14.03.2016, Az.: B 12 KR 2/16 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.03.2016
Referenz: JurionRS 2016, 14952
Aktenzeichen: B 12 KR 2/16 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Niedersachsen-Bremen - 18.02.2016 - AZ: L 16 KR 33/16 B ER

SG Bremen - AZ: S 8 KR 296/15 ER

BSG, 14.03.2016 - B 12 KR 2/16 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 12 KR 2/16 S

L 16 KR 33/16 B ER (LSG Niedersachsen-Bremen)

S 8 KR 296/15 ER (SG Bremen)

...............................................,

Antragstellerin,

gegen

BKK

Antragsgegnerin.

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 14. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. K r e t s c h m e r sowie die Richter Dr. M e c k e und B e c k

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Antragstellerin, ihr für die "Revision" gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 18. Februar 2016 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die "Revision" der Antragstellerin gegen den vorgenannten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat mit Beschluss vom 18.2.2016 die Beschwerde gegen den Beschluss des SG Bremen vom 6.1.2016, mit dem der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgewiesen wurde, "aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung" zurückgewiesen. Gegen den Beschluss des LSG hat die Antragstellerin mit einem von ihr unterzeichneten Schreiben vom 22.2.2016 - beim BSG nach Weiterleitung durch das LSG am 2.3.2016 eingegangen - "Revision" eingelegt und einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) gestellt.

2

Der PKH-Antrag der Antragstellerin ist abzulehnen. Gemäß § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1 ZPO kann PKH nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier, weil Entscheidungen des LSG gemäß § 177 SGG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG und § 17a Abs 4 S 4 GVG abgesehen - nicht mit einem Rechtsmittel an das BSG angefochten werden können. Damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 ZPO).

3

Das Rechtsmittel ("Revision") der Antragstellerin ist aus dem vorgenannten Grund (Unstatthaftigkeit des Rechtsmittels) ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter (§ 12 Abs 1 S 2, § 33 Abs 1 S 2, § 40 S 1 SGG) als unzulässig zu verwerfen.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dr. Kretschmer
Dr. Mecke
Beck

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