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Bundessozialgericht
Beschl. v. 10.03.2016, Az.: B 3 KR 69/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.03.2016
Referenz: JurionRS 2016, 15017
Aktenzeichen: B 3 KR 69/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Bayern - 27.10.2015 - AZ: L 4 KR 245/14

SG Würzburg - AZ: S 17 KR 434/11

BSG, 10.03.2016 - B 3 KR 69/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 3 KR 69/15 B

L 4 KR 245/14 (Bayerisches LSG)

S 17 KR 434/11 (SG Würzburg)

...............................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

BARMER GEK,

Axel-Springer-Straße 44, 10969 Berlin,

Beklagte und Beschwerdegegnerin,

Prozessbevollmächtigte: ............................................ .

Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat am 10. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. W e n n e r sowie den Richter S c h r i e v e r und die Richterin Dr. W a ß e r

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. Oktober 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger begehrt die Zahlung von Krankengeld ab dem 24.8.2010 für die Dauer von 78 Wochen. Damit ist er in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen LSG vom 27.10.2015, das seinen Prozessbevollmächtigten am 27.11.2015 zugestellt worden ist, mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 7.12.2015 Beschwerde eingelegt. Die Beschwerde ist aber bis heute nicht begründet worden. Vielmehr haben die Prozessbevollmächtigten mit dem Schriftsatz vom 1.2.2016 angezeigt, dass sie die Vertretung niedergelegt haben.

2

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der bis zum 29.2.2016 verlängerten Frist durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) begründet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 1 und 2 SGG). Die Beschwerde musste daher in entsprechender Anwendung von § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Wenner
Schriever
Dr. Waßer

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