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Bundessozialgericht
Beschl. v. 10.03.2016, Az.: B 14 AS 5/16 BH
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.03.2016
Referenz: JurionRS 2016, 13364
Aktenzeichen: B 14 AS 5/16 BH
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Niedersachsen-Bremen - 24.11.2015 - AZ: L 7 AS 939/15

SG Hildesheim - AZ: S 36 AS 1980/11

BSG, 10.03.2016 - B 14 AS 5/16 BH

in dem Rechtsstreit

Az: B 14 AS 5/16 BH

L 7 AS 939/15 (LSG Niedersachsen-Bremen)

S 36 AS 1980/11 (SG Hildesheim)

.........................,

Kläger und Antragsteller,

gegen

Landkreis Osterode am Harz,

Herzberger Straße 5, 37520 Osterode am Harz,

Beklagter.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 10. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richter Prof. Dr. B e c k e r und Dr. S c h ü t z e

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24. November 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Kläger hat persönlich mit einer am 2.2.2016 um 00:02 Uhr beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 1.2.2016 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen vom 24.11.2015, zugestellt am 31.12.2015, beantragt.

2

Voraussetzung für die Bewilligung von PKH und der damit verbundenen Beiordnung eines Rechtsanwalts ist es, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG], § 117 Abs 2 und 4 Zivilprozessordnung [ZPO]), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden.

3

Dabei dürfen nach ständiger Rechtsprechung die gesetzlich eingeräumten Rechtsmittelfristen voll ausgeschöpft werden, und zwar bis zum letzten Tag und in diesem Rahmen bis zur äußersten Grenze. Ein Rechtsmittelführer darf die Bearbeitung auch noch für den letzten Tag der Frist vorsehen, wenn er die fristwahrende Prozesshandlung - hier die Beantragung der PKH für ein Beschwerdeverfahren - zB unter Einsatz eines Telefaxgeräts noch rechtzeitig vornehmen kann (BSGE 72, 158, 160 [BSG 31.03.1993 - 13 RJ 9/92] = SozR 3-1500 § 67 Nr 7 S 18 mwN). Bei voller Ausschöpfung der Frist muss er jedoch erhöhte Sorgfalt aufwenden, um die Einhaltung der Frist sicherzustellen (BSG aaO; siehe auch BGH Beschluss vom 9.5.2006 - XI ZB 45/04 - NJW 2006, 2637 RdNr 8; zuletzt etwa BFH Beschluss vom 8.10.2015 - VII B 147/14 - mwN: Sicherheitszuschlag von 20 Minuten).

4

Das ist hier nicht geschehen. Der Kläger hat den Antrag auf PKH nebst Erklärung am 1.2.2016 um 23:58 Uhr abgesandt; eingegangen ist das Telefax beim BSG aber erst am 2.2.2016 um 00:02 Uhr und damit nicht innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am Montag, 1.2.2016, endete (§ 160a Abs 1 Satz 2, § 64 Abs 2 und 3, § 63 Abs 2 SGG, § 180 ZPO), obwohl er vom LSG mit zutreffenden Erläuterungen zur PKH ausdrücklich darüber belehrt worden ist. Es ist weder ersichtlich noch von dem Kläger dargetan, dass er hieran ohne Verschulden gehindert war. Die Bewilligung von PKH muss daher abgelehnt werden. Damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

Prof. Dr. Voelzke
Prof. Dr. Becker
Dr. Schütze

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