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Bundessozialgericht
Beschl. v. 09.03.2016, Az.: B 4 AS 687/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.03.2016
Referenz: JurionRS 2016, 13110
Aktenzeichen: B 4 AS 687/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Rheinland-Pfalz - 13.11.2015 - AZ: L 3 AS 586/14

SG Speyer - AZ: S 10 AS 127/13

BSG, 09.03.2016 - B 4 AS 687/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 4 AS 687/15 B

L 3 AS 586/14 (LSG Rheinland-Pfalz)

S 10 AS 127/13 (SG Speyer)

...........................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: .................................,

gegen

Jobcenter Vorderpfalz-Ludwigshafen,

Kaiser-Wilhelm-Straße 52, 67059 Ludwigshafen,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 9. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richterin S. K n i c k r e h m und den Richter S ö h n g e n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 13. November 2015 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision durch das LSG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 13.11.2015) und stützt diese auf § 160 Abs 2 Nr 2 SGG.

2

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 S 3 SGG). Die Beschwerde konnte daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 SGG, § 169 SGG).

3

Eine Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ist nicht schon mit dem Hinweis ausreichend dargelegt, die Entscheidung des LSG entspreche nicht den Kriterien, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG aufgestellt haben, sondern erst, wenn herausgearbeitet wird, das LSG habe diesen Kriterien widersprochen, also eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt. Denn nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung (vgl nur Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6 Aufl 2011, IX, RdNr 196 mwN; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34).

4

Die Beschwerdebegründung, die sich hier auf die Behauptung beschränkt, das LSG habe Vortrag des Klägers im Hinblick auf eine BSG-Entscheidung als nicht erheblich angesehen, wird diesen Darlegungserfordernissen offensichtlich nicht gerecht.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Knickrehm
Söhngen

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