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Bundessozialgericht
Beschl. v. 04.03.2016, Az.: B 2 U 294/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.03.2016
Referenz: JurionRS 2016, 12661
Aktenzeichen: B 2 U 294/15 B
 

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Hessen - 12.11.2015 - AZ: L 3 U 20/12

SG Wiesbaden - AZ: S 8 U 5/09

BSG, 04.03.2016 - B 2 U 294/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 2 U 294/15 B

L 3 U 20/12 (Hessisches LSG)

S 8 U 5/09 (SG Wiesbaden)

.....................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse,

Gustav-Heinemann-Ufer 130, 50968 Köln,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 4. März 2016 durch den Richter Prof. Dr. S p e l l b r i n k als Vorsitzenden sowie die Richterin H ü t t m a n n - S t o l l und den Richter Dr. B i e r e s b o r n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 12. November 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Beschluss des Hessischen LSG hat der Kläger durch seine früheren Prozessbevollmächtigten zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel bisher aber nicht begründet; die Prozessbevollmächtigten haben vielmehr mit Schreiben vom 22.12.2015 mitgeteilt, dass sie den Kläger nicht mehr vertreten.

2

Nach § 160a Abs 2 Satz 2 SGG hätte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb der bis zum 19.2.2016 verlängerten Frist durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) begründet werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, muss das Rechtsmittel als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Prof. Dr. Spellbrink
Hüttmann-Stoll
Dr. Bieresborn

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