Beschl. v. 04.03.2016, Az.: B 2 U 294/15 B
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Hessen - 12.11.2015 - AZ: L 3 U 20/12
SG Wiesbaden - AZ: S 8 U 5/09
BSG, 04.03.2016 - B 2 U 294/15 B
in dem Rechtsstreit
Az: B 2 U 294/15 B
L 3 U 20/12 (Hessisches LSG)
S 8 U 5/09 (SG Wiesbaden)
.....................................,
Kläger und Beschwerdeführer,
gegen
Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse,
Gustav-Heinemann-Ufer 130, 50968 Köln,
Beklagte und Beschwerdegegnerin.
Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 4. März 2016 durch den Richter Prof. Dr. S p e l l b r i n k als Vorsitzenden sowie die Richterin H ü t t m a n n - S t o l l und den Richter Dr. B i e r e s b o r n
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 12. November 2015 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Beschluss des Hessischen LSG hat der Kläger durch seine früheren Prozessbevollmächtigten zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel bisher aber nicht begründet; die Prozessbevollmächtigten haben vielmehr mit Schreiben vom 22.12.2015 mitgeteilt, dass sie den Kläger nicht mehr vertreten.
Nach § 160a Abs 2 Satz 2 SGG hätte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb der bis zum 19.2.2016 verlängerten Frist durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) begründet werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, muss das Rechtsmittel als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).
Prof. Dr. Spellbrink
Hüttmann-Stoll
Dr. Bieresborn
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.