Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 04.03.2016, Az.: B 1 KR 100/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.03.2016
Referenz: JurionRS 2016, 12528
Aktenzeichen: B 1 KR 100/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Hessen - 08.07.2015 - AZ: L 1 KR 38/15

SG Gießen - AZ: S 9 KR 330/13

BSG, 04.03.2016 - B 1 KR 100/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 1 KR 100/15 B

L 1 KR 38/15 (Hessisches LSG)

S 9 KR 330/13 (SG Gießen)

..............................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigter: .......................................,

gegen

BARMER GEK,

Axel-Springer-Straße 44, 10969 Berlin,

Beklagte und Beschwerdegegnerin,

Prozessbevollmächtigte: .............................................. .

Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am 4. März 2016 durch den Präsidenten M a s u c h sowie die Richter Prof. Dr. H a u c k und C o s e r i u

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 8. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Der Kläger ist bei der beklagten Krankenkasse versichert. Ärzte verordneten ihm in der Zeit vom 17.5.2013 bis 3.6.2013 auf Privatrezept nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel (Buscopan plus, Liponsäure, Loperamid, Magnesiocard, SAB Simplex und Voltaflex Glucosamin), das verschreibungspflichtige Arzneimittel ACC Long sowie das Nahrungsergänzungsmittel Basica Compakt. Der Kläger zahlte hierfür 279,53 Euro. Er ist mit seinem Begehren auf Erstattung dieser Kosten bei der Beklagten und in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das LSG hat zur Begründung ua ausgeführt, die selbstbeschafften Arzneimittel und das Nahrungsergänzungsmittel seien nicht vom Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung umfasst (Beschluss vom 8.7.2015).

2

Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des LSG.

II

3

1. Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 S 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes des Verfahrensfehlers (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).

4

Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (vgl zB BSG Beschluss vom 24.7.2015 - B 1 KR 50/15 B - Juris RdNr 4 mwN).

5

Der Kläger bezeichnet als Verfahrensmangel die fehlende unechte notwendige Beiladung des Sozialhilfeträgers (§ 75 Abs 2 Alt 2 SGG). Er legt aber nicht ausreichend dar, dass die Entscheidung des LSG auf der unterlassenen Beiladung beruhen kann. Der Kläger zeigt bereits nicht auf, dass das LSG eine Entscheidung in der Sache hätte treffen dürfen. Hierzu hätte er darlegen müssen, dass die Berufung gegen das Urteil des SG zulässig war, obwohl er ausschließlich die Erstattung von 279,53 Euro Kosten für in der Zeit vom 17.5.2013 bis 3.6.2013 verordnete und selbst beschaffte Arzneimittel und ein Nahrungsergänzungsmittel eingeklagt hat und weder das SG noch das LSG die Berufung zugelassen haben. Das LSG hat über die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im SG-Urteil bisher nicht entschieden. Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des LSG, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro nicht übersteigt (§ 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG). Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs 1 S 2 SGG). Der Kläger legt nicht dar, dass die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen hat.

6

2. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

7

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Masuch
Prof. Dr. Hauck
Coseriu

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.