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Bundessozialgericht
Beschl. v. 03.03.2016, Az.: B 8 SO 35/15 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 03.03.2016
Referenz: JurionRS 2016, 12657
Aktenzeichen: B 8 SO 35/15 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Bayern - 29.05.2015 - AZ: L 8 SO 20/13 NZB

SG Regensburg - AZ: S 4 SO 52/12

BSG, 03.03.2016 - B 8 SO 35/15 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 8 SO 35/15 S

L 8 SO 20/13 NZB (Bayerisches LSG)

S 4 SO 52/12 (SG Regensburg)

.......................,

Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Regensburg,

Johann-Hösl-Straße 11, 93053 Regensburg,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 3. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richterinnen K r a u ß und S i e f e r t

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 29. Mai 2015 - L 8 SO 20/13 NZB - wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den bezeichneten Beschluss Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Der Kläger hat mit seiner Klage höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in der Zeit vom 1.6.2012 - 31.5.2013 geltend gemacht.

2

Das Sozialgericht (SG) Regensburg hat die Klage abgewiesen und die Berufung als nicht zulässig angesehen (Urteil vom 12.12.2012); die Beschwerde des Klägers hat das Bayerische Landessozialgericht (LSG) zurückgewiesen (Beschluss vom 29.5.2015). Zur Begründung hat es ausgeführt, die Nichtzulassungsbeschwerde sei das statthafte Rechtsmittel; denn eine Berufung sei nicht schon nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft, weil die Klage einen auf Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt betreffe und der Wert des Beschwerdegegenstandes mit 116,88 Euro, über die das SG entschieden habe, und weiteren 105,35 Euro, die der Kläger geltend mache, insgesamt die Wertgrenze von 750 Euro nicht übersteige. Die Nichtzulassungsbeschwerde sei aber unbegründet, weil ein Zulassungsgrund nicht vorliege. Dagegen hat der Kläger mit einem am 1.9.2015 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Schreiben Beschwerde eingelegt; außerdem hat er beantragt, ihm Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für dieses Verfahren zu bewilligen.

II

3

Die Beschwerde des Klägers ist bereits unstatthaft und somit unzulässig. Der Beschluss des LSG vom 29.5.2015 ist gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar. Eine Korrektur des Beschlusses wäre nur in Fällen des Formenmissbrauchs durch das LSG denkbar (vgl BSG SozR 4-1720 § 198 Nr 8). Ein solcher Fall der Entscheidung durch einen nach dem SGG nicht vorgesehenen sonstigen Beschluss liegt bei einer (im Einzelnen begründeten) Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde, über die das LSG durch Beschluss zu entscheiden hat, nicht vor. Dem BSG ist damit eine Überprüfung der Entscheidung des LSG in der Sache verwehrt.

4

Die Verwerfung des Rechtsmittels des Klägers erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG.

5

Dem Kläger steht auch PKH nicht zu; denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs 1 SGG, § 114 Zivilprozessordnung [ZPO]). Mit der Ablehnung von PKH entfällt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 121 ZPO).

6

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Eicher
Krauß
Siefert

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