Beschl. v. 29.02.2016, Az.: B 8 SO 3/16 S
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Niedersachsen-Bremen - 16.02.2016 - AZ: L 8 SO 38/16 B
SG Braunschweig - AZ: S 46 SO 150/15
BSG, 29.02.2016 - B 8 SO 3/16 S
in dem Rechtsstreit
Az: B 8 SO 3/16 S
L 8 SO 38/16 B (LSG Niedersachsen-Bremen)
S 46 SO 150/15 (SG Braunschweig)
.....................,
Klägerin und Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Braunschweig,
Naumburgstraße 25, 38124 Braunschweig,
Beklagte und Beschwerdegegnerin.
Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 29. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richterinnen K r a u ß und S i e f e r t
beschlossen:
Tenor:
Das Rechtsmittel der Klägerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 16. Februar 2016 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat die "Untätigkeitsbeschwerde" gegen das beim Sozialgericht Braunschweig anhängige Verfahren (S 46 SO 150/15) als unzulässig verworfen (Beschluss vom 16.2.2016). Dagegen hat die Klägerin mit Schreiben vom 18.2.2016 beim Bundessozialgericht "Klage" eingelegt.
Ein Rechtsmittel gegen den bezeichneten Beschluss ist nicht statthaft und deshalb unzulässig. Der Beschluss des LSG ist nicht anfechtbar (§ 177 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Die Verwerfung des Rechtsmittels der Klägerin erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Eicher
Krauß
Siefert
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