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Bundessozialgericht
Beschl. v. 29.02.2016, Az.: B 8 SO 3/16 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.02.2016
Referenz: JurionRS 2016, 13109
Aktenzeichen: B 8 SO 3/16 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Niedersachsen-Bremen - 16.02.2016 - AZ: L 8 SO 38/16 B

SG Braunschweig - AZ: S 46 SO 150/15

BSG, 29.02.2016 - B 8 SO 3/16 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 8 SO 3/16 S

L 8 SO 38/16 B (LSG Niedersachsen-Bremen)

S 46 SO 150/15 (SG Braunschweig)

.....................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt Braunschweig,

Naumburgstraße 25, 38124 Braunschweig,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 29. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richterinnen K r a u ß und S i e f e r t

beschlossen:

Tenor:

Das Rechtsmittel der Klägerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 16. Februar 2016 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat die "Untätigkeitsbeschwerde" gegen das beim Sozialgericht Braunschweig anhängige Verfahren (S 46 SO 150/15) als unzulässig verworfen (Beschluss vom 16.2.2016). Dagegen hat die Klägerin mit Schreiben vom 18.2.2016 beim Bundessozialgericht "Klage" eingelegt.

2

Ein Rechtsmittel gegen den bezeichneten Beschluss ist nicht statthaft und deshalb unzulässig. Der Beschluss des LSG ist nicht anfechtbar (§ 177 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Die Verwerfung des Rechtsmittels der Klägerin erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Eicher
Krauß
Siefert

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