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Bundessozialgericht
Beschl. v. 25.02.2016, Az.: B 3 P 30/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.02.2016
Referenz: JurionRS 2016, 13108
Aktenzeichen: B 3 P 30/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Sachsen-Anhalt - 26.10.2015 - AZ: L 5 P 24/13

SG Dessau-Roßlau - AZ: S 3 P 43/11

BSG, 25.02.2016 - B 3 P 30/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 3 P 30/15 B

L 5 P 24/13 (LSG Sachsen-Anhalt)

S 3 P 43/11 (SG Dessau-Roßlau)

........................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigter: .............................................,

gegen

Pflegekasse bei der AOK Sachsen-Anhalt - Die Gesundheitskasse,

Lüneburger Straße 4, 39106 Magdeburg,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat am 25. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. W e n n e r sowie den Richter S c h r i e v e r und die Richterin Dr. W a ß e r

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 26. Oktober 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des LSG Sachsen-Anhalt vom 26.10.2015 mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 10.12.2015 (23:58/23:59 Uhr), der am 11.12.2015 (00:03 Uhr) per Telefax beim BSG eingegangen ist, Beschwerde eingelegt. Der angefochtene Beschluss des LSG Sachsen-Anhalt ist am 10.11.2015 dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt worden.

2

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 10.12.2015 endenden einmonatigen Beschwerdefrist (§ 64 Abs 2 2. Alt, § 160a Abs 1 Satz 2 SGG) eingelegt worden ist. Auch liegen keine Gründe vor, der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren; die Klägerin hat keine Tatsachen glaubhaft gemacht, die zu einer Wiedereinsetzung führen können. Der Antrag der Klägerin auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist durch Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 11.1.2016 konnte daher ebenfalls nicht positiv beschieden werden.

3

Die Beschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 Satz 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Wenner
Schriever
Dr. Waßer

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