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Bundessozialgericht
Beschl. v. 25.02.2016, Az.: B 3 KR 63/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.02.2016
Referenz: JurionRS 2016, 12214
Aktenzeichen: B 3 KR 63/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Bayern - 21.07.2015 - AZ: L 5 KR 310/13

SG München - AZ: S 17 KR 693/12

BSG, 25.02.2016 - B 3 KR 63/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 3 KR 63/15 B

L 5 KR 310/13 (Bayerisches LSG)

S 17 KR 693/12 (SG München)

...............................................,

Kläger und Beschwerdegegner,

Prozessbevollmächtigte: ...............................................,

gegen

AOK Bayern - Die Gesundheitskasse,

Carl-Wery-Straße 28, 81739 München,

Beklagte und Beschwerdeführerin.

Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat am 25. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. W e n n e r sowie den Richter S c h r i e v e r und die Richterin Dr. W a ß e r

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.

Gründe

I

1

Im Streit steht ein Anspruch auf Krankengeld (Krg).

2

Der Kläger, der seit 23.7.2011 im Leistungsbezug von Arbeitslosengeld I stand, erhielt nach Ende der Leistungsfortzahlung im Krankheitsfall ab 1.3.2012 Krg. Mit Bescheid vom 13.3.2012 teilte die Beklagte dem Kläger das Ende der Krg-Zahlungen zum 24.3.2012 mit, da der Medizinische Dienst der Krankenversicherung in Bayern (MDK) seine Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten ab Montag, den 26.3.2012 für mehr als sechs Stunden täglich festgestellt habe. Im Widerspruchsverfahren legte der Kläger weitere Auszahlscheine für Krg, in denen seine Arbeitsunfähigkeit (AU) bis zum 6.4.2012 festgestellt war, und ein ärztliches Attest vom 3.4.2012 vor, in dem der Facharzt für Orthopädie eine aus orthopädischer Sicht weiterhin bestehende AU ohne Angabe einer zeitlichen Begrenzung bestätigte. Ein sozialmedizinisches Gutachten des MDK vom 18.4.2012 auf der Basis einer Begutachtung nach Aktenlage am 16.4.2012 enthält das "Ergebnis: Aus medizinischer Sicht nicht weiter AU (innerhalb von 14 Tagen)". Inhaltlich ist ausgeführt, unter Berücksichtigung der vorliegenden Befunde und des ärztlichen Attestes sei nicht ersichtlich, dass der Kläger nicht ab dem 24.3.2012 für leichte körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeitsfähig gewesen sei. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 14.6.2012).

3

Im Klageverfahren haben die Beteiligten für den Zeitraum vom 24.3. bis 6.4.2012 einen Teilvergleich geschlossen, nachdem die Kammervorsitzende darauf hingewiesen hatte, "dass formal aufgrund fehlender AU-Bescheinigungen ab dem 6.4.2012 kein Anspruch auf Krg besteht". Bezüglich des weiterhin streitbefangenen Zeitraums über den 6.4.2012 hinaus bis zum 6.8.2012 hat das SG die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 11.7.2013).

4

Das Bayerische LSG hat die Beklagte auf die Berufung des Klägers zur weiteren Krg-Zahlung für die Zeit vom 7.4.2012 bis 30.4.2012 verurteilt und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen. Der Facharzt für Orthopädie habe in dem Attest vom 3.4.2012 die AU des Klägers ohne zeitliche Beschränkung festgestellt. Deshalb habe es keiner weiteren förmlichen AU-Bescheinigung mehr bedurft. Das Gutachten des MDK sei in sich widersprüchlich, da einerseits festgestellt sei, dass eine weitere AU innerhalb von 14 Tagen nicht mehr vorliege, andererseits aber die zum 23.3.2012 beendete AU bestätigt werde. Die Begutachtung nach Aktenlage sei am 16.4.2012 erfolgt, sodass bis zum Ablauf von 14 Tagen am 30.4.2012 die AU des Klägers medizinisch noch begründet sei. Eine darüber hinausgehende AU könne demgegenüber nicht festgestellt werden.

5

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen LSG hat die Beklagte Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie beruft sich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und rügt einen Verstoß gegen die Grenzen freier Beweiswürdigung gemäß § 128 Abs 1 SGG.

II

6

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und eines Verfahrensmangels nicht in der durch § 160a Abs 2 Satz 3 SGG normierten Form dargetan sind.

7

1. Zur Darlegung des Revisionszulassungsgrundes, die angegriffene Entscheidung betreffe eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), ist es erforderlich, die Rechtsfrage klar zu formulieren und aufzuzeigen, dass sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt (BSGE 40, 158 [BSG 22.08.1975 - 11 BA 8/75] = SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG SozR 1500 § 160a Nr 39) und dass sie klärungsbedürftig sowie klärungsfähig ist (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 7 RdNr 4; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 1; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16), sie also im Falle der Revisionszulassung entscheidungserheblich wäre (BSG SozR 1500 § 160a Nr 54). In der Regel fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage, wenn diese höchstrichterlich bereits entschieden ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 51; BSG SozR § 160a Nr 13 und 65; BSG SozR 3-1500 § 60 Nr 8) oder sich ihre Beantwortung eindeutig aus dem Gesetz ergibt (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, IX. Kap RdNr 65 ff mwN). Diese Erfordernisse betreffen die gesetzliche Form iS des § 169 Satz 1 SGG (vgl BVerfG SozR 1500 § 160a Nr 48). Deren Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

8

Die Beklagte hat zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache folgende Frage formuliert:

"Müssen bei einer Krankschreibung 'auf nicht absehbare Zeit' oder 'bis auf weiteres' keine neuen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mehr vorgelegt werden, um eine lückenlose Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 46 S. 1 Nr. 1 SGB V zu gewährleisten und ist dementsprechend ein ärztliches Attest ohne zeitliche Begrenzung genauso zu behandeln, wie ein Auszahlschein mit dem Zusatz 'bis auf weiteres'?"

9

Im Hinblick auf die zu formlosen ärztlichen Bestätigungen der AU ohne zeitliche Begrenzung bereits ergangene Rechtsprechung des BSG (vgl BSGE 111, 18 = SozR 4-2500 § 46 Nr 4, RdNr 13 f sowie Urteil vom 12.3.2013 - B 1 KR 7/12 R - Juris) ist die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage nicht hinreichend dargelegt. Der 1. Senat des BSG hat bereits mit Urteil vom 10.5.2012 (BSGE 111, 18 = SozR 4-2500 § 46 Nr 4, RdNr 13 f) ausdrücklich entschieden, dass eine einzige ärztliche Feststellung der AU einen Anspruch auf Krg für mehrere Zeitabschnitte begründen und weitere Meldungen der AU erübrigen kann. Es hat diese Rechtsauffassung ausführlich begründet und sie im Urteil vom 12.3.2013 (B 1 KR 7/12 R - Juris) nochmals bestätigt. Es hat sich in diesen Entscheidungen auch zu der Frage positioniert, wie ein ärztliches Attest ohne zeitliche Begrenzung zu bewerten ist. Die Beklagte hat sich mit dieser Rechtsprechung des BSG nicht befasst, obwohl das Urteil des 1. Senats vom 10.5.2012 in der Entscheidung des Bayerischen LSG vom 21.7.2015 ausdrücklich zitiert ist. Zur formgerechten Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde hätte es einer Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung bedurft. Es wäre insbesondere erforderlich gewesen darzulegen, ob und ggf welcher Klärungsbedarf angesichts dieser Rechtsprechung noch besteht. Daran fehlt es vorliegend.

10

2. Des Weiteren rügt die Beklagte einen Verstoß gegen die Grenzen freier Beweiswürdigung gemäß § 128 Abs 1 SGG. Sie macht geltend, die Grenzen der freien Beweiswürdigung seien überschritten, wenn das Gericht das Gesamtergebnis des Verfahrens nicht ausreichend und umfassend berücksichtige. Dies sei der Fall, wenn das Gericht einem ärztlichen Gutachten eine Erklärung entnehme, die dort nicht enthalten sei, bzw bei mehreren unvereinbaren Ergebnissen eines Gutachtens eines der Ergebnisse als Auffassung des Sachverständigen verwerte. Das LSG habe in den Entscheidungsgründen das Gutachten des MDK mit der Angabe "innerhalb von 14 Tagen nicht mehr AU" falsch zitiert. Diese Aussage lasse sich dem Gutachten nicht entnehmen. Dieses sei vielmehr widerspruchsfrei und gehe eindeutig von einem positiven Leistungsbild ab dem 24.3.2012 aus. Das LSG habe das in sich schlüssige Gutachten auf Biegen und Brechen falsch ausgelegt. Daher beruhe die Entscheidung auf einem Verfahrensverstoß.

11

Die Rüge ist schon deshalb unzulässig, weil die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels schon nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG nicht auf eine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG gestützt werden kann. In einer fehlerhaften Beweiswürdigung liegt grundsätzlich kein Verfahrensfehler, auf den eine Nichtzulassungsbeschwerde gestützt werden könnte. Zwar gibt es - wie die Beklagte richtig aufzeigt - Grenzen der freien Beweiswürdigung, zB wenn gegen allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstoßen wird oder wenn das Gesamtergebnis des Verfahrens nicht ausreichend und umfassend berücksichtigt wird (vgl hierzu zB Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 128 RdNr 10 ff mwN). Es kommt aber in einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht darauf an, ob Verfahrensfehler bei der Beweiswürdigung vorliegen, da die Verletzung von § 128 Abs 1 Satz 1 SGG nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG die Zulassung der Revision nicht begründen kann. Lediglich wenn die Revision aus anderen Gründen zugelassen ist, kann im Revisionsverfahren auch die Verletzung von § 128 Abs 1 Satz 1 SGG gerügt werden (vgl hierzu Keller, aaO, RdNr 18 mwN).

12

Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass das Berufungsgericht das MDK-Gutachten im Tatbestand richtig zitiert und lediglich in den Entscheidungsgründen die Aussage des Gutachtens nicht richtig wiedergegeben hat. Es hat daher den Sachverhalt zutreffend erkannt. Die Ausführung in den Entscheidungsgründen enthält insoweit eine Beweiswürdigung. Das Berufungsgericht ist aufgrund dieser Beweiswürdigung zu der Überzeugung gelangt, das MDK-Gutachten sei in sich widersprüchlich. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung kann nicht vom Revisionsgericht durch eine eigene Beweiswürdigung ersetzt werden.

13

Die Beklagte stützt ihre Rüge nicht auf die Verletzung von § 128 Abs 1 Satz 2 SGG. Dies erfordert die Darlegung, dass - ausgehend von der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts - wesentliche entscheidungserhebliche Gesichtspunkte, insbesondere Tatsachenfeststellungen in den Entscheidungsgründen nicht behandelt worden sind (vgl Keller, aaO, § 128 RdNr 18). Solche Darlegungen enthält die Beschwerdebegründung nicht.

14

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

15

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.

Prof. Dr. Wenner
Schriever
Dr. Waßer

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