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Bundessozialgericht
Beschl. v. 24.02.2016, Az.: B 2 U 286/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.02.2016
Referenz: JurionRS 2016, 12212
Aktenzeichen: B 2 U 286/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

BSG - 27.10.2015 - AZ: B 2 U 234/15 B

BSG, 24.02.2016 - B 2 U 286/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 2 U 286/15 B

L 17 U 621/14 (LSG Nordrhein-Westfalen)

S 18 U 213/14 (SG Köln)

..........................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Berufsgenossenschaft Holz und Metall,

Isaac-Fulda-Allee 18, 55124 Mainz,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 24. Februar 2016 durch den Richter Prof. Dr. S p e l l b r i n k - Vorsitzender -, die Richterin H ü t t m a n n - S t o l l und den Richter H e i n z

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm unter Abänderung der Entscheidung der Berichterstatterin vom 1. Oktober 2015 Akteneinsicht im Rathaus der Stadt E. zu gewähren, wird abgelehnt.

Das Rechtsschutzgesuch des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 27. Oktober 2015 - B 2 U 234/15 B - wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Der Kläger hatte selbst sinngemäß Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 20.5.2015 - L 17 U 621/14 - eingelegt und zur Fertigung der Beschwerdeschrift Akteneinsicht in den Räumen des Rathauses der Stadt E. beantragt. Nachdem die Stadt E. mitgeteilt hatte, dass personelle Kapazitäten zur Gewährung der Akteneinsicht dort nicht zur Verfügung ständen, ist dem Kläger durch die Berichterstatterin mit richterlicher Verfügung vom 1.10.2015 Akteneinsicht durch Übersendung der Akten an das SG Köln gewährt worden. Der Kläger hat es abgelehnt, dort Akteneinsicht zu nehmen. Der Senat hat mit Beschluss vom 27.10.2015 - B 2 U 234/15 B - die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 20.5.2015 - L 17 U 621/14 - als unzulässig verworfen, weil sie nicht durch einen bei dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt und begründet worden ist.

2

Mit Schriftsatz vom 24.11.2015 hat sich der Kläger gegen die Verweigerung der Akteneinsicht im Rathaus E. sowie gegen den Beschluss des Senats vom 27.10.2015 mit einem als "Beschwerde-Rechtsbeugung" bezeichneten Rechtsschutzgesuch gewandt.

II

3

1. Der sinngemäß gestellte Antrag des Klägers nach Versagung der Akteneinsicht im Rathaus E. auf Entscheidung des Gerichts gemäß § 120 Abs 3 Satz 2 SGG ist zulässig. Der Kläger kann gegen die Versagung der Akteneinsicht durch die insoweit nach §§ 120, 155 Abs 1, 165 SGG zuständige Berichterstatterin das Gericht anrufen. Ebenso wie der Antrag auf Akteneinsicht vor dem BSG ohne zugelassenen Prozessbevollmächtigten zulässig gestellt werden kann, bedarf es bei verweigerter Akteneinsicht für den gestellten Antrag auf Entscheidung des Gerichts nach § 120 Abs 3 Satz 2 SGG nicht der Vertretung durch einen zugelassenen Bevollmächtigten. Der Vertretungszwang vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG umfasst nicht das der Gewährung des rechtlichen Gehörs dienende Recht auf Akteneinsicht zur Vorbereitung eines dann nach Beauftragung eines Prozessbevollmächtigten durch diesen durchzuführenden Verfahrens vor dem BSG.

4

Der Antrag auf Akteneinsicht im Rathaus E. war abzulehnen. Gemäß § 120 Abs 1 SGG haben die Beteiligten das Recht der Einsicht in die Akten, soweit die übermittelnde Behörde diese nicht ausschließt. Der Anspruch auf Einsichtnahme umfasst grundsätzlich die Einsichtnahme in der Geschäftsstelle des Gerichts. Es steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, die Akteneinsicht dort zu gewähren, die Akten an einen Rechtsanwalt oder anderen Prozessbevollmächtigten zu übersenden oder Einsichtnahme an einem anderen Ort zu ermöglichen (vgl BSG vom 16.5.1995 - 9 BVs 3/95 -, vom 28.7.1977 - 5 BJ 124/77 - SozR 1500 § 120 Nr 1 und vom 10.4.1962 - 2 RU 265/59 -; Bayerisches LSG vom 19.12.2011 - L 2 SF 35/10 B -; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 120 RdNr 4). Dem Kläger war anstelle der Akteneinsicht bei dem BSG in Kassel Akteneinsicht an dem für seinen Wohnort zuständigen Gericht, dem SG Köln, bewilligt worden. Die beantragte Einsichtnahme im Rathaus E. war abzulehnen, weil dort die zur Gewährung und Überwachung der Akteneinsicht erforderlichen personellen Kapazitäten nicht vorhanden waren und weiterhin nicht vorhanden sind.

5

2. Das privatschriftlich eingelegte Rechtsmittel gegen die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde im Beschluss vom 27.10.2015 ist unzulässig, unabhängig davon, ob sie als Anhörungsrüge (§ 178a SGG) oder als Gegenvorstellung auszulegen ist. Der Kläger kann vor dem BSG nicht selbst einen Rechtsbehelf gegen den Beschluss vom 27.10.2015 - B 2 U 234/15 B - einlegen, sondern muss sich dabei durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Der nicht formgerecht eingelegte Rechtsbehelf war daher nach § 178a Abs 4 Satz 1 SGG bzw in entsprechender Anwendung des § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

6

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Spellbrink
Hüttmann-Stoll
Heinz

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