Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 24.02.2016, Az.: B 14 AS 108/15 BH
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.02.2016
Referenz: JurionRS 2016, 12527
Aktenzeichen: B 14 AS 108/15 BH
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Sachsen - 02.07.2015 - AZ: L 3 AS 96/14

SG Dresden - AZ: S 27 AS 6623/13

BSG, 24.02.2016 - B 14 AS 108/15 BH

in dem Rechtsstreit

Az: B 14 AS 108/15 BH

L 3 AS 96/14 (Sächsisches LSG)

S 27 AS 6623/13 (SG Dresden)

..............................,

Kläger und Antragsteller,

gegen

Jobcenter Sächsische Schweiz-Osterzgebirge,

Johann-Georg-Palitzsch-Hof 2, 01705 Freital,

Beklagter.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 24. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richter Prof. Dr. B e c k e r und Dr. F l i n t

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 2. Juli 2015 - L 3 AS 96/14 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt S. aus H. beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Dem - nur - vom Kläger gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht (BSG) nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die vom Kläger angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts (LSG) vom 2.7.2015 - L 3 AS 96/14 - erfolgreich zu begründen. Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).

2

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist nach dem Vorbringen des Klägers nicht ersichtlich. Soweit der Kläger auf seine beigefügte Verfassungsbeschwerde vom 11.1.2015 an das BVerfG Bezug nimmt, kann dieser schon kein Eingehen auf das Urteil des LSG vom 2.7.2015 entnommen werden. Ein Zulassungsgrund ist auch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte nicht ersichtlich.

3

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nicht zu erkennen. Sie ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Nach Auffassung des LSG hat das Sozialgericht (SG) die - auch - vom Kläger erhobene Klage zu Recht wegen Fehlens einer Rechtsgrundlage im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für den geltend gemachten Anspruch auf Übernahme einer Sicherheitsleistung in Höhe von 3400 Euro zur Abwendung einer Zwangsvollstreckung aus einem zur Räumung der Wohnung verurteilenden amtsgerichtlichen Versäumnisurteil abgewiesen. Es ist nicht erkennbar, dass sich wegen dieser Entscheidung des LSG mit Blick auf bereits ergangene und vom LSG auch berücksichtigte Entscheidungen des BSG sowie des BVerfG vorliegend Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen.

4

Die Entscheidung des LSG weicht auch nicht von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG ab, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Divergenz kommt ausschließlich in Betracht, wenn das LSG einen Rechtssatz in Abweichung von einem solchen des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage sein könnte, derartige abweichende Rechtssätze, auf denen die Entscheidung beruht, zu benennen.

5

Schließlich ist nicht erkennbar, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter einen Verfahrensmangel des LSG oder einen ausnahmsweise im Berufungsverfahren fortwirkenden Verfahrensmangel des SG geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG).

Prof. Dr. Voelzke
Prof. Dr. Becker
Dr. Flint

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.