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Bundessozialgericht
Beschl. v. 19.02.2016, Az.: B 8 SO 132/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.02.2016
Referenz: JurionRS 2016, 13104
Aktenzeichen: B 8 SO 132/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 09.11.2015 - AZ: L 2 SO 4297/15

SG Freiburg - AZ: S 6 SO 5792/14

BSG, 19.02.2016 - B 8 SO 132/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 8 SO 132/15 B

L 2 SO 4297/15 (LSG Baden-Württemberg)

S 6 SO 5792/14 (SG Freiburg)

..........................................,

Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Freiburg,

Fehrenbachallee 12, 79106 Freiburg,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 19. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richterinnen K r a u ß und S i e f e r t

beschlossen:

Tenor:

Die Anträge des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 9. November 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und insoweit einen Rechtsanwalt bzw einen Notanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 1.9.2015 zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen (Beschluss vom 9.11.2015). Gegen diese, ihm am 11.11.2015 zugestellte Entscheidung hat der Kläger selbst mit einem am 11.12.2015 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Schreiben Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts bzw ggf die Beiordnung eines Notanwalts beantragt. Er trägt vor, er habe einen Prozessbevollmächtigten nicht finden können, weil er gehunfähig und chronisch krank sei, den Kontakt zur Außenwelt aufgrund seiner Erkrankung fast völlig verloren habe und die Wohnung nicht verlassen könne.

II

2

Der PKH-Antrag des Klägers ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl § 73a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG] iVm § 114 Abs 1 Satz 1 Zivilprozessordnung [ZPO]). Die Monatsfrist für eine formgerechte Einlegung der Beschwerde, die am 11.12.2015 endete, ist abgelaufen (§ 160a Abs 1, § 64 Abs 2 und 3, § 63 Abs 2 SGG, §§ 177, 180 ZPO). Zwar kann eine spätere Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl § 67 SGG) in Betracht kommen, wenn ein Beteiligter infolge seiner Mittellosigkeit gehindert war, eine Beschwerde fristgerecht durch einen beim BSG zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen, und die Beschwerde dann von einem beim BSG zugelassenen Bevollmächtigten nachgeholt wird. Dieses gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Beschwerdefrist sowohl ein PKH-Antrag als auch eine Erklärung iS des § 117 Abs 2 ZPO über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem gemäß § 117 Abs 4 ZPO vorgeschriebenen Vordruck eingereicht werden (BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BSG, Beschluss vom 3.4.2001 - B 7 AL 14/01 B; BGH VersR 1981, 884; vgl auch BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6 sowie BVerfG NJW 2000, 3344 [BGH 12.07.2000 - VIII ZR 99/99]), der Beschwerdeführer also innerhalb der Beschwerdefrist alles ihm Zumutbare getan hat.

3

Das ist hier nicht geschehen; insbesondere hat der Kläger den Vordruck über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorlegt. Er ist vom LSG in der Rechtsmittelbelehrung aber auf die genannten Erfordernisse hingewiesen worden; es ist dabei nicht erkennbar, dass er an der rechtzeitigen Vorlage des Vordrucks ohne Verschulden gehindert war. Er verweist zwar pauschal auf seine dauerhaften Einschränkungen durch Behinderungen, die dazu führten, dass er das Haus nicht verlassen könne. Bestehen solche, für ihn vorhersehbare Einschränkungen, so gehört es indes zu seinen prozessualen Sorgfaltspflichten, sich so rechtzeitig um die Übersendung der notwendigen Unterlagen zu bemühen, dass die Einhaltung der Frist gelingen kann. Gründe, weshalb dies nicht erfolgen konnte - etwa wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses am Tag des Fristablaufs -, hat der Kläger nicht dargelegt. Die Bewilligung von PKH muss daher abgelehnt werden; damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

4

Auch die Beiordnung eines Notanwalts scheidet aus. Nach § 202 SGG iVm § 78b Abs 1 ZPO hat das Prozessgericht, insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Daran fehlt es, weil der Kläger mit dem Hinweis auf bestehende gesundheitliche Einschränkungen auch nicht ausreichend dargelegt hat, dass er einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht finden konnte (zu dieser Voraussetzung nur Vollkommer in Zöller, ZPO, 30. Aufl 2014, § 78b ZPO RdNr 4). Aus seinem Vorbringen wird nicht deutlich, ob er sich überhaupt vor Ablauf der Beschwerdefrist um eine Prozessvertretung bemüht und etwa (zumindest) telefonisch Kontakt zu einem Rechtsanwalt gesucht hat.

5

Die vom Kläger selbst eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Der Kläger muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Er kann eine Prozesshandlung rechtswirksam nicht vornehmen, folglich nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Auch hierauf ist der Kläger ausdrücklich hingewiesen worden. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 SGG iVm § 169 SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Eicher
Krauß
Siefert

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