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Bundessozialgericht
Beschl. v. 17.02.2016, Az.: B 12 R 15/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.02.2016
Referenz: JurionRS 2016, 13353
Aktenzeichen: B 12 R 15/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 24.04.2015 - AZ: L 4 R 1621/14

BSG, 17.02.2016 - B 12 R 15/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 12 R 15/15 B

L 4 R 1621/14 (LSG Baden-Württemberg)

S 13 R 5526/11 (SG Stuttgart)

...............................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: ...............................................,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Bund,

Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,

Beklagte und Beschwerdegegnerin,

beigeladen:

1. ...............................................,

2. ...............................................,

3. AOK Baden-Württemberg - Die Gesundheitskasse,

Presselstraße 19, 70191 Stuttgart,

4. Pflegekasse bei der AOK Baden-Württemberg,

Presselstraße 19, 70191 Stuttgart,

5. Deutsche BKK,

Willy-Brandt-Platz 8, 38440 Wolfsburg,

6. Deutsche BKK Pflegekasse,

Willy-Brandt-Platz 8, 38440 Wolfsburg,

7. Bundesagentur für Arbeit,

Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg.

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 17. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. K r e t s c h m e r sowie die Richter Dr. M e c k e und B e c k

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. April 2015 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 5562,63 Euro festgesetzt.

Gründe

1

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die gegen den klagenden Sportverein festgesetzte Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen und Umlagen für die Jahre 2006 bis 2009 in Höhe von (noch) 5562,63 Euro. Streitig ist insbesondere die Frage, ob die von den Beigeladenen zu 1. und zu 2. für den klagenden Sportverein ausgeübten Übungsleitertätigkeiten sozialversicherungsrechtlich gemeinsam mit der Haupttätigkeit der Beigeladenen zu 1. und zu 2. in den vom Kläger betriebenen Kinderbetreuungseinrichtungen (ua einem Sportschülerhort) als einheitliches versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis oder jeweils unabhängig voneinander zu beurteilen sind.

2

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 24.4.2015 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels im Schriftsatz vom 29.6.2015, in dem er sich auf alle drei gesetzlichen Revisionszulassungsgründe beruft, entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

3

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

4

1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern eine Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).

5

Die Beschwerdebegründung erfüllt die Darlegungsvoraussetzungen für eine zulässige Grundsatzrüge (vgl hierzu exemplarisch BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN) nicht. Der Kläger formuliert bereits keine konkrete Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 SGG) mit höherrangigem Recht. Diese ist jedoch für die Zulässigkeit einer auf die Grundsatzrüge gestützten Nichtzulassungsbeschwerde unverzichtbar, weil das Beschwerdegericht nur an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (Becker, SGb 2007, 261, 265; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX, RdNr 181).

6

Selbst wenn man zugunsten des Klägers die vom ihm allenfalls sinngemäß angesprochene Frage nach den Voraussetzungen für die Annahme eines sog "einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses" in Bezug auf "nebenberufliche" Übungsleitertätigkeiten von auch anderweitig in einem Sportverein Beschäftigten heranzöge und deren Qualität als Rechtsfrage unterstellte, hätte der Kläger die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage nicht den nach § 160a Abs 2 S 3 SGG diesbezüglich geltenden Anforderungen genügend dargelegt. Eine Rechtsfrage ist nämlich auch dann als höchstrichterlich geklärt anzusehen, wenn das BSG diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung auch der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (stRspr, vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17; BSG SozR 3-1500 § 146 Nr 2 S 6). Hierzu sind substantiierte Ausführungen erforderlich, an denen es vorliegend fehlt.

7

Vielmehr zitiert der Kläger auf Seite 6 der Beschwerdebegründung (allein) das Urteil des BSG vom 31.10.2012 (B 12 R 1/11 R - SozR 4-2400 § 14 Nr 16) und deutet an, dass unter Anwendung der diesem Urteil zugrundeliegenden Rechtssätze im vorliegenden Fall anders zu entscheiden gewesen wäre. Anders als erforderlich unterlässt es der Kläger jedoch darzulegen, dass die genannte Fragestellung nicht bereits auf Grundlage der in dieser und anderen Urteilen des BSG zum einheitlichen Beschäftigungsverhältnis aufgestellten Rechtssätze beantwortet werden kann. Im Kern und der Sache nach betreffen diese wie auch die vorhergehenden Ausführungen des Klägers letztlich (nur) Einzelheiten im Rahmen der Subsumtion eines bestimmten Lebenssachverhalts unter die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten und vom LSG herangezogenen abstrakten Rechtssätze zum Vorliegen eines einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses. Unerheblich ist die implizite Behauptung, das LSG habe ausgehend von der materiellen Rechtslage inhaltlich unrichtig entschieden, weil - wie schon oben ausgeführt - die Frage der inhaltlichen Richtigkeit des Berufungsurteils und seiner Argumente für die Zulassung der Revision ohne Belang ist. Zugleich gilt, dass in Rechtsstreitigkeiten, die (lediglich) die Anwendung der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätze auf einen bestimmten Sachverhalt - eine bestimmte Berufsgruppe oder ein bestimmtes Tätigkeitsfeld - betreffen, die erforderliche Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage auch dadurch nicht begründet wird, dass die Entscheidung des Revisionsgerichts im Einzelfall - wie vom Kläger geltend gemacht - beispielgebend für eine Vielzahl von Angehörigen dieser Berufsgruppe (hier: Übungsleiter in Sportvereinen) wäre und es insoweit voneinander abweichende Entscheidungen der Instanzgerichte gibt (stRspr des Senats, vgl vor allem BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 22 Leitsatz und RdNr 10-13; ferner BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 9 [krankenversicherungsrechtlicher Leistungsanspruch für bestimmte Leiden]).

8

2. Die Begründung des Klägers erfüllt die Zulässigkeitsanforderungen der Nichtzulassungsbeschwerde auch nicht bezüglich der von ihm geltend gemachten Verfahrensmängel. Ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug (vgl zB BSGE 2, 81, 82; BSGE 15, 169, 172 [BSG 24.10.1961 - 6 RKa 19/60] = SozR Nr 3 zu § 52 SGG). Nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann sich der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 S 1 SGG stützen. Ferner kann die Geltendmachung eines Verfahrensmangels auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungspflicht) gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Prüfungsmaßstab ist die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des LSG (BSG SozR Nr 79 zu § 162 SGG; BSG SozR 1500 § 160 Nr 33). Neben der Geltendmachung des Vorliegens eines Verstoßes gegen das Verfahrensrecht ist mit der Beschwerdebegründung darzulegen, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Verstoß beruhen kann. Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens wird nur dann substantiiert bezeichnet, wenn der Beschwerdeführer diesen hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen darlegt, sodass das Beschwerdegericht allein anhand dieser Begründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht.

9

a) Als Verfahrensmangel macht der Kläger zunächst eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) geltend. Dieser kann aber nur dann zur Zulassung der Revision führen, wenn sich der geltend gemachte Verfahrensmangel auf einen auch in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem LSG aufrechterhaltenen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (stRspr, vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN; ferner Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160 RdNr 18c mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht, da sich der Kläger ausschließlich auf Beweisangebote in einem noch beim SG eingereichten Schriftsatz vom 22.5.2012 bezieht und nicht darlegt, dass er diese als formgerechten Beweisantrag auch vor dem LSG gestellt und trotz seines Einverständnisses mit einer Entscheidung des LSG ohne mündliche Verhandlung aufrechterhalten hat.

10

b) Als weiteren Verfahrensmangel rügt der Kläger eine vermeintliche Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG iVm § 128 Abs 1 S 2, Abs 2 SGG) durch einen Verstoß gegen richterliche Hinweispflichten (§ 106 SGG, § 202 SGG iVm § 139 Abs 2-5 ZPO). Auch insoweit genügt die Beschwerdebegründung nicht den oben dargestellten Anforderungen an die Zulässigkeit einer Verfahrensrüge. Wird die Rüge der Verletzung dieser Hinweispflicht erhoben, bedarf es insbesondere der Darlegung, woraus sich nach der zutreffenden gesetzlichen Regelung (§ 106 SGG, vgl BSG SozR Nr 21 zu § 103 SGG), den hierzu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen und den Umständen des Falles auf Grundlage der Rechtsauffassung des LSG (vgl BSG SozR Nr 79 zu § 162 SGG; BSG SozR 1500 § 160 Nr 33) eine Verpflichtung zu einem dem konkreten Inhalt nach zu benennenden Hinweis ergeben hätte.

11

Auch dem genügt die Beschwerdebegründung nicht. Denn die Rüge des Klägers bezieht sich ausschließlich darauf, dass SG und LSG ihrer Amtsermittlungspflicht im Hinblick auf die bereits gegenüber dem SG angebotenen Beweise nicht nachgekommen seien und hierauf trotz Entscheidungserheblichkeit eines Zusammenhangs "zwischen Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit sowie Abhängigkeit der selbständigen Tätigkeit vom Bestand der Haupttätigkeit" nicht hingewiesen hätten. Der Kläger versäumt es jedoch darzulegen, wieso ein Hinweis des Gerichts auf diesen Zusammenhang erforderlich hätte sein sollen, obwohl bereits die Beklagte ihre Beitragsforderung auf die Annahme eines einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses gestützt hat und diese Frage den Kern des vorliegenden Rechtsstreits bildete. Wenn sich die Rüge des Klägers dagegen auf einen fehlenden Hinweis des Gerichts beziehen sollte, dass es die angebotene Zeugenvernehmung nicht durchführen werde, versäumt es der Kläger jedenfalls auszuführen, warum trotz seiner Zustimmung zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung eine Verpflichtung des Gerichts zu einem solchen Hinweis bestanden haben sollte.

12

Die weiteren Ausführungen des Klägers zum vermeintlichen Vorliegen eines Verfahrensmangels (S 5 f der Beschwerdebegründung), sind ebenfalls nicht geeignet, einen solchen Mangel darzulegen. Soweit der Kläger geltend macht, eine einheitliche Beschäftigung liege nicht vor, weil aus der abhängigen Beschäftigung gewonnene Erfahrungen und Kenntnisse für die selbstständige Tätigkeit nicht hätten genutzt werden können, dass der Sachverhalt sich "nach den Erkenntnissen der Erörterung und Befragung der Beigeladenen in der nicht-öffentlichen Sitzung des LSG" anders darstelle und anders zu würdigen sei, als dies im angegriffenen LSG-Urteil der Fall sei, sowie dass das LSG nicht habe aufgrund "der subjektiven Wertung der Prozessparteien" von der Ausübung der Übungsleitertätigkeiten in Beschäftigung ausgehen dürfen, wendet er sich erneut der Sache nach gegen die inhaltliche Richtigkeit des LSG-Urteils. Hierauf kann jedoch - wie bereits dargelegt - die Beschwerde nicht zulässig gestützt werden.

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3. Der Zulassungsgrund der Divergenz wird ebenfalls nicht den Anforderungen des § 160 Abs 2 S 3 SGG entsprechend dargelegt. Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt sind. Eine Abweichung liegt daher nicht schon dann vor, wenn das LSG eine höchstrichterliche Entscheidung nur unrichtig ausgelegt oder das Recht unrichtig angewandt hat, sondern erst, wenn das LSG Kriterien, die ein in der Norm genanntes Gericht aufgestellt hat, widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat. Das LSG weicht damit nur dann iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG von einer Entscheidung ua des BSG ab, wenn es einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der einer zu demselben Gegenstand gemachten und fortbestehenden aktuellen abstrakten Aussage des BSG entgegensteht und dem Berufungsurteil tragend zugrunde liegt. Die Beschwerdebegründung muss deshalb aufzeigen, welcher abstrakte Rechtssatz in den genannten höchstrichterlichen Urteilen enthalten ist, und welcher in der instanzabschließenden Entscheidung des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht, und darlegen, dass die angegriffene Entscheidung hierauf beruhen kann (vgl zB BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29 und 67; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26 mwN).

14

Einander in diesem Sinne widersprechende abstrakte Rechtssätze zeigt der Kläger nicht in der gebotenen Weise auf. So macht der Kläger Divergenzen des angefochtenen LSG-Urteils zu den Urteilen des BSG vom 31.10.2012 (B 12 R 1/11 R - SozR 4-2400 § 14 Nr 16) und vom 29.8.1963 (3 RK 86/59 - BSGE 20, 6 = SozR Nr 41 zu § 165 RVO = SozR Nr 5 zu Gemeins Erl RMF und RAM) geltend und benennt Rechtssätze dieser Urteile, von denen das LSG im angefochtenen Urteil abgewichen sein soll. Den Rechtssätzen des BSG stellt er eine "Auffassung" bzw einen Ausgangspunkt (das LSG "ist ... davon ausgegangen") des LSG gegenüber, welche er jeweils aus dem vom LSG in der Sache gefundenen Ergebnis herleitet.

15

Mit diesen Ausführungen erfüllt der Kläger die Anforderungen an die Begründung einer Divergenzrüge bereits deshalb nicht, weil er nicht ausreichend berücksichtigt, dass sich das LSG zur Begründung seiner Rechtsauffassung im vorliegenden Einzelfall ausdrücklich auf die auf Seite 15 des angefochtenen Urteils genannte Rechtsprechung des BSG - ua auf das Urteil des BSG vom 31.10.2012 (aaO) - berufen und an keiner Stelle seines Urteils zu erkennen gegeben hat, von den Rechtssätzen dieser und im weiteren Gang seiner Urteilsbegründung in Bezug genommener weiterer BSG-Rechtsprechung abweichen oder abweichende eigene Rechtssätze aufstellen zu wollen. Vor diesem Hintergrund hätte es in der Beschwerdebegründung eingehender Darlegungen dazu bedurft, dass die Rechtsauffassung des LSG nicht nur auf einer - im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde unbeachtlichen - vermeintlich falschen Anwendung der vom BSG aufgestellten Grundsätze beruht. Zwar kann das LSG von einer Entscheidung ua des BSG auch dann abweichen, wenn es einen der höchstrichterlichen Rechtsprechung widersprechenden Rechtssatz nur sinngemäß und in scheinbar fallbezogene Ausführungen gekleidet entwickelt. In einem solchen Fall wäre jedoch darzulegen, dass sich der Rechtssatz nicht erst nachträglich logisch induktiv aus der Urteilsbegründung ableiten lässt, sondern dass sich aus den Ausführungen des Berufungsurteils unzweifelhaft die Deduktion des gefundenen Ergebnisses aus dem sich aus der Entscheidung selbst schlüssig ergebenden Rechtssatz erkennen lässt (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26; BSG Beschluss vom 28.1.2013 - B 12 KR 21/12 B - Juris RdNr 13). Dieses darzulegen versäumt der Kläger. Vielmehr entwickelt er die dem LSG zugeschriebenen Rechtssätze gerade in der genannten logisch-induktiven Weise. Dadurch rügt der Kläger aber lediglich die vermeintlich fehlerhafte Subsumtion des Sachverhalts im vorliegenden Einzelfall unter die vom BSG aufgestellten Rechtssätze und damit (erneut) allein die vermeintliche inhaltliche Unrichtigkeit des angegriffenen Urteils. Damit kann aber - wie bereits ausgeführt - die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht zulässig begründet werden.

16

4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

17

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO.

18

6. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG und entspricht der Höhe der nach dem angefochtenen Urteil des LSG für den Kläger noch verbliebenen Beitragsschuld.

Dr. Kretschmer
Dr. Mecke
Beck

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