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Bundessozialgericht
Beschl. v. 16.02.2016, Az.: B 3 P 29/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.02.2016
Referenz: JurionRS 2016, 15014
Aktenzeichen: B 3 P 29/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Rheinland-Pfalz - 22.10.2015 - AZ: L 5 P 55/14

SG Koblenz - AZ: S 3 P 84/13

BSG, 16.02.2016 - B 3 P 29/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 3 P 29/15 B

L 5 P 55/14 (LSG Rheinland-Pfalz)

S 3 P 84/13 (SG Koblenz)

1. ...............................................,

2. ...............................................,

3. ...............................................,

4. ...............................................,

5. ...............................................,

zu 1. bis 5.: als Rechtsnachfolger der verstorbenen M. E.,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

AOK Rheinland-Pfalz/Saarland - Die Gesundheitskasse,

Virchowstraße 30, 67304 Eisenberg,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat am 16. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. W e n n e r sowie die Richterinnen Dr. O p p e r m a n n und Dr. W a ß e r

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. Oktober 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5945 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Das LSG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 22.10.2015 die Beklagte verurteilt, den Klägern als Rechtsnachfolger der Versicherten M. E. Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nach der Pflegestufe II auch für die Zeit vom 1.6.2014 bis 30.6.2014 zu gewähren. Die weitergehende Berufung, mit der die Kläger diese Leistungen bereits für den Zeitraum vom 17.1.2012 bis zum 31.5.2014 geltend gemacht hatten, wurde zurückgewiesen.

2

Die Kläger haben gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG - ihnen zugestellt am 10.11.2015 - mit einem am 1.12.2015 beim BSG eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 30.11.2015 Beschwerde eingelegt und gleichzeitig beantragt, die Beschwerdebegründungsfrist um einen Monat zu verlängern. Die Beschwerdebegründungsfrist ist daraufhin bis zum 11.2.2016 verlängert worden (§ 160a Abs 2 Satz 2 SGG).

3

Mit Schriftsatz vom 22.1.2016 haben die Prozessbevollmächtigten die Vertretung der Kläger niedergelegt, ohne zuvor die Beschwerde begründet zu haben. Die Kläger sind hiervon am 25.1.2016 unterrichtet worden.

4

Die Beschwerde ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der verlängerten Frist begründet worden ist (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 2, § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO. Ein zur Kostenfreiheit des Beschwerdeverfahrens führender Fall der Sonderrechtsnachfolge nach § 56 SGB I liegt nach den Feststellungen des LSG im Berufungsverfahren nicht vor. Für die Erben ist die Instanz kostenfrei, in der das Verfahren zum Zeitpunkt des Todes der Versicherten bereits anhängig war, für weitere Rechtszüge - wie das Beschwerdeverfahren vor dem BSG - gilt die Gerichtskostenpflicht nach § 183 Satz 2 iVm § 197a SGG (vgl Senatsbeschluss vom 9.12.2015 - B 3 P 26/15 B; vgl auch Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 11. Aufl 2014, SGG § 183 RdNr 8; § 197a RdNr 3 mwN zur Rechtsprechung des BSG). Die Versicherte ist im Laufe des Berufungsverfahrens verstorben.

6

Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren auf 5945 Euro beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 3 GKG. Im Berufungsverfahren ging es um einen Anspruch auf Pflegegeld (§ 37 Abs 1 SGB XI) nach der Pflegestufe II anstelle der zuerkannten Pflegestufe I. Der Zeitraum von Januar 2012 bis Ende Mai 2014 beläuft sich auf 29 Monate mit einer streitigen monatlichen Differenz von 205 Euro. Dies ergibt den Gesamtbetrag von 5945 Euro (vgl § 37 Abs 1 Satz 3 Nr 1 Buchst c und Nr 2 Buchst c SGB XI).

Prof. Dr. Wenner
Dr. Oppermann
Dr. Waßer

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