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Bundessozialgericht
Beschl. v. 16.02.2016, Az.: B 2 U 1/16 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.02.2016
Referenz: JurionRS 2016, 11817
Aktenzeichen: B 2 U 1/16 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Bayern - 01.12.2015 - AZ: L 17 U 415/15 B ER

SG Bayreuth - AZ: S 12 U 168/15 ER

BSG, 16.02.2016 - B 2 U 1/16 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 2 U 1/16 S

L 17 U 415/15 B ER (Bayerisches LSG)

S 12 U 168/15 ER (SG Bayreuth)

.................................................,

Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Berufsgenossenschaft Holz und Metall,

Isaac-Fulda-Allee 18, 55124 Mainz,

Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin.

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 16. Februar 2016 durch den Richter Prof. Dr. S p e l l b r i n k - Vorsitzender - , die Richterin H ü t t m a n n - S t o l l und den Richter Dr. B i e r e s b o r n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 1. Dezember 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Durch Beschluss vom 1.12.2015 hat das Bayerische LSG die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des SG Bayreuth vom 15.10.2015 (S 12 U 168/15 ER), mit welchem der Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt wurde, zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller mit einem nicht unterschriebenen, an das LSG gerichteten Schreiben vom 15.12.2015, beim BSG am 12.1.2016 eingegangen, "Revision" und somit sinngemäß Beschwerde eingelegt.

2

Die Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Sonderregelungen in § 160a Abs 1 SGG (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision) und in § 17a Abs 4 Satz 4 GVG (Rechtswegbeschwerde) - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Überdies können Rechtsmittel zum BSG wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG). Auch dieses Erfordernis hat der Antragsteller nicht beachtet.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Prof. Dr. Spellbrink
Hüttmann-Stoll
Dr. Bieresborn

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