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Bundessozialgericht
Beschl. v. 16.02.2016, Az.: B 1 KR 12/15 BH
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.02.2016
Referenz: JurionRS 2016, 11321
Aktenzeichen: B 1 KR 12/15 BH
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Berlin-Brandenburg - 04.08.2015 - AZ: L 9 KR 44/15

SG Berlin - AZ: S 28 KR 451/14

BSG, 16.02.2016 - B 1 KR 12/15 BH

in dem Rechtsstreit

Az: B 1 KR 12/15 BH

L 9 KR 44/15 (LSG Berlin-Brandenburg)

S 28 KR 451/14 (SG Berlin)

..........................................,

Kläger und Antragsteller,

gegen

BIG direkt gesund,

Rheinische Straße 1, 44137 Dortmund,

Beklagte.

Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am 16. Februar 2016 durch den Richter Prof. Dr. H a u c k als Vorsitzenden sowie die Richter C o s e r i u und Dr. E s t e l m a n n

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. August 2015 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S., ..., zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

I

1

Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger ist mit seinem Begehren, ihn mit einer elektronischen Gesundheitskarte (eGK) ohne Lichtbild, hilfsweise - wie bisher - mit einer Krankenversicherungskarte auszustatten, bei der Beklagten und den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat zur Begründung unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats (BSGE 117, 224 = SozR 4-2500 § 291a Nr 1) ua ausgeführt, die Obliegenheit, an der Herstellung einer eGK mit Lichtbild mitzuwirken, verstoße nicht gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Urteil vom 4.8.2015).

2

Der Kläger begehrt, ihm für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt M. S. zu bewilligen.

II

3

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH und Beiordnung von Rechtsanwalt S. ist abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm §§ 114, 121 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn - ua - die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es.

4

Der Kläger kann aller Voraussicht nach mit seinem Begehren auf Zulassung der Revision nicht durchdringen, weil es keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Nach Durchsicht der Akten fehlen - auch unter Würdigung des Vorbringens des Klägers - Anhaltspunkte dafür, dass er einen der in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe darlegen könnte.

5

Die Sache bietet keine Hinweise für eine über den Einzelfall des Klägers hinausgehende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Insbesondere ist höchstrichterlich geklärt, dass die gesetzlichen Regelungen der Ausgestaltung und Verwendung der eGK nicht das Grundrecht Versicherter auf informationelle Selbstbestimmung verletzen (BSGE 117, 224 = SozR 4-2500 § 291a Nr 1).

6

Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass das LSG entscheidungstragend von Rechtsprechung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abgewichen sein könnte (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder dass der Kläger einen Verfahrensfehler des LSG dartun könnte, auf dem die Entscheidung des LSG beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Das LSG konnte insbesondere nach § 153 Abs 5 SGG durch den Berichterstatter gemeinsam mit den ehrenamtlichen Richtern entscheiden, weil das SG mit Gerichtsbescheid entschieden und der LSG-Senat den Rechtsstreit auf den Berichterstatter übertragen hat (Beschluss vom 22.6.2015).

Prof. Dr. Hauck
Coseriu
Dr. Estelmann

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