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Bundessozialgericht
Beschl. v. 15.02.2016, Az.: B 13 R 4/16 R
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.02.2016
Referenz: JurionRS 2016, 11816
Aktenzeichen: B 13 R 4/16 R
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Sachsen - 17.06.2015 - AZ: L 4 R 664/15

SG Dresden - AZ: S 50 R 1291/12

BSG, 15.02.2016 - B 13 R 4/16 R

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 4/16 R

L 4 R 664/15 (Sächsisches LSG)

S 50 R 1291/12 (SG Dresden)

...................................,

Klägerin und Revisionsklägerin,

Prozessbevollmächtigter: .........................................,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Bund,

Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,

Beklagte und Revisionsbeklagte.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 15. Februar 2016 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter Dr. F i c h t e und Dr. K a l t e n s t e i n

beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 17. Juni 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Das Sozialgericht Dresden (SG) hat - nach Teilanerkenntnis der Beklagten - mit Urteil vom 17.6.2015 einen Anspruch der Klägerin auf unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung über den 31.5.2018 hinaus verneint. Die Sprungrevision hat es nicht zugelassen. Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 25.6.2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin durch diesen am 20.7.2015 Berufung und durch selbst verfassten und unterschriebenen Schriftsatz vom 12.1.2016, beim Bundessozialgericht eingegangen am 10.2.2016, Revision eingelegt. Sie trägt vor, ein Urteil des SG sei ihr bisher nicht zugestellt worden.

II

2

Die Revision der Klägerin ist unzulässig (§ 169 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Nach § 164 Abs 1 S 1 SGG ist die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Hierbei müssen sich Beteiligte durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen (§ 73 Abs 4 S 1 SGG). Das Urteil des SG ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausweislich des in den Akten des Landessozialgerichts befindlichen Empfangsbekenntnisses am 25.6.2015 zugestellt worden. Damit lief die Rechtsmittelfrist, innerhalb der der Prozessbevollmächtigte die - zulässige - Berufung eingelegt hat, am 27.7.2015 (Montag) ab. Die Einlegung der - vom SG nicht zugelassenen - Revision erfolgte daher jedenfalls verspätet. Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob der Prozessbevollmächtigte die Revisionseinlegung durch die Klägerin persönlich mit Schriftsatz vom 1.2.2016 genehmigt hat.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Fichte
Dr. Kaltenstein

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