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Bundessozialgericht
Beschl. v. 09.02.2016, Az.: B 5 R 8/16 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.02.2016
Referenz: JurionRS 2016, 11885
Aktenzeichen: B 5 R 8/16 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Bayern - 12.10.2015 - AZ: L 14 R 298/15

SG Landshut - AZ: S 16 R 636/14 A

BSG, 09.02.2016 - B 5 R 8/16 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 5 R 8/16 B

L 14 R 298/15 (Bayerisches LSG)

S 16 R 636/14 A (SG Landshut)

.....................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd,

Am Alten Viehmarkt 2, 84028 Landshut,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 9. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d sowie die Richterin Dr. G ü n n i k e r und den Richter Dr. K o l o c z e k

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 12. Oktober 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Die Klägerin hat mit einem selbst unterzeichneten Schreiben vom 25.12.2015 (beim BSG eingegangen am 11.1.2016) gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihr am 3.11.2015 zugestellten Beschluss des Bayerischen LSG vom 12.10.2015 sinngemäß Beschwerde eingelegt.

2

Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht eingelegt worden ist. Die Klägerin konnte, worauf sie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Auf die genaue Beachtung der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ist die Klägerin zudem in der Eingangsbestätigung der Geschäftsstelle des BSG vom 12.1.2016 nochmals besonders hingewiesen worden.

3

Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dr. Berchtold
Dr. Günniker
Dr. Koloczek

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