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Bundessozialgericht
Beschl. v. 09.02.2016, Az.: B 5 R 356/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.02.2016
Referenz: JurionRS 2016, 12648
Aktenzeichen: B 5 R 356/15 B
 

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Hessen - 17.08.2015 - AZ: L 5 R 226/13

SG Kassel - AZ: S 6 R 157/10

BSG, 09.02.2016 - B 5 R 356/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 5 R 356/15 B

L 5 R 226/13 (Hessisches LSG)

S 6 R 157/10 (SG Kassel)

...........................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigte: ..........................................,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Bund,

Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 9. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d sowie die Richter Dr. K o l o c z e k und K a r m a n s k i

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 17. August 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Beklagten für das Beschwerdeverfahren.

Der Streitwert für den Rechtsstreit wird auf 17 859,40 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Mit Beschluss vom 17.8.2015 hat das Hessische LSG die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Kassel vom 28.1.2013 zurückgewiesen. Danach ist die Klägerin als Enkelin der verstorbenen Rentenbezieherin R. G. (Versicherte) verpflichtet, Rentenleistungen in Höhe von 17 859,40 Euro, die von der Beklagten auf das Konto der Versicherten nach deren Tod erbracht worden sind, zu erstatten.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt. Sie beruft sich auf einen Verfahrensfehler.

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

4

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),

- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

5

Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht ansatzweise nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

6

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

7

Wird - wie vorliegend - ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) gerügt, muss die Beschwerdebegründung hierzu jeweils folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, auf Grund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3) Darlegung der von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (5) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5 mwN). Hieran fehlt es offensichtlich. Die Beschwerdebegründung beschränkt sich auf die bloße Behauptung einer Verletzung von § 103 SGG.

8

Soweit die Klägerin im Übrigen die vom Berufungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung im Rahmen der Tatsachenfeststellung und damit einen Verstoß des LSG gegen § 128 Abs 1 S 1 SGG rügt, verkennt sie, dass kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung ein Verfahrensmangel auf eine Verletzung dieser Norm nicht - dh weder unmittelbar noch mittelbar - gestützt werden kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG). Dies ist verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 6 S 11). Auch die - vermeintliche - inhaltliche Unrichtigkeit der Entscheidung kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht angegriffen werden (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

9

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

10

Die Kostenentscheidung richtet sich entgegen der Auffassung des LSG nach § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG in Verbindung mit den Vorschriften der VwGO, hier § 154 Abs 2 VwGO. Weder die Klägerin noch die Beklagte gehören zu den in § 183 SGG genannten Personen. Insbesondere kommt von vornherein nicht in Betracht, dass die Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin der verstorbenen Rentenberechtigten iS von § 56 SGB I am Verfahren beteiligt sein könnte, weil die streitigen Zahlungen für Zeiten nach dem Tod der Berechtigten erbracht wurden, die im Todeszeitpunkt nicht fällig gewesen sein können. Gemäß § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 3 S 1, § 47 Abs 1 GKG ist der Streitwert in Höhe von 17 859,40 Euro festzusetzen. Die Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde steht dem nicht entgegen (vgl BSG SozR 4-1920 § 43 Nr 1 RdNr 19 f). Die Klägerin trägt die Kosten der Beklagten, weil ihr Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist (§ 154 Abs 2 VwGO).

Dr. Berchtold
Dr. Koloczek
Karmanski

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