Beschl. v. 09.02.2016, Az.: B 10 ÜG 1/16 BH
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Hessen - 15.01.2016 - AZ: L 6 SF 75/15 RG
BSG, 09.02.2016 - B 10 ÜG 1/16 BH
in dem Rechtsstreit
Az: B 10 ÜG 1/16 BH
L 6 SF 75/15 RG (Hessisches LSG)
..............................,
Klägerin und Antragstellerin,
gegen
Land Hessen,
vertreten durch die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main
Zeil 42, 60313 Frankfurt am Main
Beklagter.
Der 10. Senat des Bundessozialgerichts hat am 9. Februar 2016 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richterin Dr. R o o s und den Richter O t h m e r
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 15. Januar 2016 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und eine Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Das Hessische LSG hat mit Beschluss vom 15.1.2016 die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Aussetzungsbeschluss des LSG vom 19.10.2015 als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluss des LSG hat die Klägerin mit Schreiben vom 31.1.2016 beim BSG einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gestellt.
Der Antrag auf Bewilligung von PKH für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens ist abzulehnen.
Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1 und § 121 Abs 1 ZPO kann einem Beteiligten für ein Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Hieran fehlt es. Die von der Klägerin beabsichtigte Beschwerde hätte voraussichtlich keinen Erfolg, weil sie nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen wäre. Gemäß § 177 und § 178 Abs 4 S 3 SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG und § 17a Abs 4 S 4 GVG abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden.
Prof. Dr. Schlegel
Dr. Roos
Othmer
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